A
Der federführende Agrarausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 14 Nr. 2 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG)
In Artikel 14 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
- 2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "und 356" gestrichen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
Der Verweis auf die Vorschriften der §§ 346 bis 354 BGB beinhaltet bereits den Verweis auf § 351 BGB.
2. Zu Artikel 62a - neu - (§ 1 Abs. 1 Satz 2 - neu - StillLwGlstG)
Nach Artikel 62 ist folgender Artikel 62a einzufügen:
"Artikel 62a
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen(7847-18)
Dem § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) wird folgender Satz angefügt:
- Dies gilt auch für Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (AB1. EG (Nr. ) L 160 S. l) und der Verordnung 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (AB1. Nr. L 270 S. l) stillgelegt worden sind, sowie gemäß weiterer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die diese Stilllegungsvorschrift fortschreiben, stillgelegt werden."
Begründung
Das Gesetz bestimmt, dass Flächen, die stillgelegt werden müssen, um bestimmte Stützungsregelungen der EU erhalten zu können, nach Ablauf der Stilllegungsfrist weiter als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten. Das Gesetz stützt sich auf die bei dessen Inkrafttreten gültige EU-Vorschrift, die inzwischen außer Kraft ist, aber durch zwei weitere EU-Verordnungen fortgeschrieben wurde.
Das Gesetz soll an die jetzt geltende EU-Verordnung angepasst werden. Da es sich bei diesem Artikel ebenfalls um eine Bereinigung und nicht um eine materielle Änderung handelt, ist die Einpassung in den vorliegenden Entwurf des Artikelgesetzes angezeigt.
B
3. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.