Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Punkt 17a der 812. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2005

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 14 Nr. 5 (§ 37 GrdstVG)

In Artikel 14 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen:

Begründung

Bei § 37 handelt es sich nicht, wie unter Abschnitt A des Gesetzentwurfs und Teil A der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellt, um eine Vorschrift, die zwar formal gilt, heute aber keinen Anwendungsbereich mehr hat. Festzustellen ist vielmehr, dass zahlreiche land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens den Eigentümer wechseln. § 37 wird auch nicht im Teil B der Begründung des Gesetzentwurfs erwähnt.

Nach § 2 GrdstVG bedarf nur die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land - und forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung. § 37 ermächtigt die Bundesregierung, zur Verhinderung von etwaigen Missbräuchen durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerung (wieder) unter landwirtschaftliche Kontrolle zu stellen. Dies ist der Fall, wenn die Zwangsversteigerung zur Umgehung der behördlichen Grundstückverkehrskontrolle missbraucht wird. Das GrdstVG ist aber auch das einzige Mittel der öffentlichen Hand, um Einfluss auf die Kaufpreisgestaltung zu nehmen und die Preise nicht ins Uferlose steigen zu lassen; vgl. Joachim Netz, GrdstVG - Praxiskommentar.

Bislang hat die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung besteht seit dem 02.08.1961 bzw. mit Verkündung des Gesetzes. Mit Verkündung des Gesetzes wurden die bis dahin geltenden Vorschriften über das Erfordernis der Bietererlaubnis bei der Veräußerung solcher Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben; vgl. Übergangsbestimmung in § 32 Abs. 5 GrdstVG.

Um den langwierigen Weg formeller Gesetzgebung zu ersparen, bedarf es der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung, um die Bekämpfung von Missbräuchen der erwähnten Art schnell aufzunehmen, sobald sie die Wirksamkeit des Gesetzes erheblich beeinträchtigen; vgl. Joachim Netz, GrdstVG - Praxiskommentar.