Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Mai 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende

Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes *)

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 3 Satz 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes, die, zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch die Verordnung vom 27. November 2007 (BGBl. I S. 2766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, ...
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

Die Richtlinie 2009/121/EG vom 14. September 2009 ist durch die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 15. September 2010 in nationales Recht umzusetzen.

Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder dem Schutz des Verbrauchers dient. Das Gleiche gilt für die Anpassungen der Zuschläge zur Berechnung des Nettotextilgewichts in Anlage 2, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder der Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung dient.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/121/EG wird zugleich der Erwartung der beteiligten Kreise auf der aktuellen Darstellung des Entwicklungsstands auf dem Fasermarkt im Textilkennzeichnungsgesetz entsprochen.

Für die voranschreitende Entwicklung neuartiger Fasern gibt es vielfältige Gründe. Einerseits sollen positive kleidungsphysiologische Eigenschaften und gute allgemeine Gebrauchseigenschaften verstärkt und negative abgeschwächt bzw. beseitigt werden.

Andererseits werden zunehmend umweltfreundlichere und damit zeitgemäßere Herstellungsverfahren entwickelt, die zudem dem Schutz der Verbraucher dienlich sind. Weitere nicht zu unterschätzende Faktoren sind notwendige Innovationen, um der modischen Vielfalt zu entsprechen sowie Wettbewerbsvorteile auf nationalen und internationalen Märkten zu erlangen.

Der Einsatz neuartiger Textilfasern trägt dem wachsenden Umweltbewusstsein der Verbraucher Rechnung.

II. Kosten

Durch die Änderungsverordnung entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten. Auch bringen die vorgesehenen Änderungen keine zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständische Wirtschaft. Daher sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten.

Es entstehen keine Bürokratiekosten, weil mit dieser Verordnung keine Informationspflichten geändert aufgehoben oder neu eingeführt werden.

B. Die einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1
Änderung der Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Zur Hinzufügung der Nummer 47 "Melamin" ist eine Faser, die zu mindestens 85 Massenprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten besteht.

Änderung der Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes Zur Hinzufügung der Nummer 47

Der für die Faser "Melamin" vereinbarte Zuschlag zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern beträgt "7,00" von hundert.

Zu Artikel 2
Inkrafttreten der Verordnung

Die Änderungsverordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Hinausgeschobene Inkraftsetzungszeitpunkte erscheinen nicht erforderlich.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1237:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter