Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher

A. Problem und Ziel

Die bestehende Moselbrücke zwischen Wellen in der Bundesrepublik Deutschland und Grevenmacher im Großherzogtum Luxemburg ist aufgrund nur beschränkter Tragfähigkeit und erheblicher Baumängel durch ein neues Brückenbauwerk zu ersetzen. Hierzu bedarf es eines Staatsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg, der die grundsätzlichen Regelungen hinsichtlich der Erneuerung und der Erhaltung der Grenzbrücke enthält.

B. Lösung

Abschluss des Abkommens vom 21. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Nach Artikel 6 des Abkommens übernimmt das Großherzogtum Luxemburg die Planung und Bauausführung der Grenzbrücke. Von den Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks und den diesbezüglichen Verwaltungskosten trägt das Großherzogtum Luxemburg einen Festbetrag in Höhe von 500 000 Euro netto. Die verbleibenden Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks und die diesbezüglichen Verwaltungskosten wie auch die Kosten der Erhaltung der Grenzbrücke bestimmen sich nach dem Verhältnis der Längen der Brückenteile in dem jeweiligen alleinigen Hoheitsgebiet zuzüglich der Hälfte der Länge der Brücke im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet abzüglich der in den Kosten enthaltenen indirekten Steuern; diese werden allein vom Großherzogtum Luxemburg getragen. Der deutsche Anteil für die Erneuerung der Grenzbrücke wird - in Abhängigkeit von der Entwicklung der Stahlkosten - zwischen fünf und sieben Millionen Euro liegen.

2. Vollzugsaufwand

Kein Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08. 07. 11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Grevenmacher im Großherzogtum Luxemburg am 21. Oktober 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das Abkommen Steuern berührt, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil zufließen.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Durch den Vollzug des Gesetzes selbst werden Bund, Länder und Gemeinden selbst nicht mit Kosten belastet.

Der deutsche Kostenanteil an der nach dem Abkommen durchzuführenden Baumaßnahme wird - in Abhängigkeit von der Entwicklung der Stahlkosten - zwischen fünf und sieben Millionen Euro betragen. Durch das Gesetz entstehen weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen zusätzliche Kosten. Daher sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Die Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher

Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg - von dem Wunsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand des Abkommens

Artikel 2
Planung und Bauausführung

Artikel 3
Baurecht und Grunderwerb

Artikel 4
Abnahme

Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grenzbrücke von den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten nach dem bei öffentlichen Bauaufträgen angewendeten luxemburgischen Recht in Anwesenheit der Auftragnehmer gemeinsam abgenommen. Das Großherzogtum Luxemburg überwacht die Einhaltung der Gewährleistungsfristen für die Ausführung der Grenzbrücke und macht Gewährleistungsansprüche auch namens der Bundesrepublik Deutschland geltend.

Artikel 5
Erhaltung

Artikel 6
Kosten

Artikel 7
Zahlungen

Artikel 8
Betretungsrecht, Aufenthaltstitel

Artikel 9
Steuerbestimmungen

Artikel 10
Datenschutz

Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jedes Vertragsstaates erfolgen Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten - im Weiteren "Daten" genannt - im Rahmen dieses Abkommens nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Artikel 11
Gemischte Kommission

Artikel 12
Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gelöst werden. Jeder Vertragsstaat kann zu diesem Zweck die Gemischte Kommission um Stellungnahme bitten. Ausnahmsweise kann der diplomatische Weg genutzt werden.

Artikel 13
Geltungsdauer, Abkommensänderungen und Vorabanwendungsklausel

Artikel 14
Inkrafttreten

Geschehen zu Grevenmacher (Großherzogtum Luxemburg) am 21. Oktober 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Hubertus Morr
Peter Ramsauer
Für das Großherzogtum Luxemburg
Claude Wiseler

Denkschrift zum Abkommen

I. Allgemeiner Teil

Am 21. Oktober 2010 ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher unterzeichnet worden. Mit dem Abkommen wird die Grundlage dafür geschaffen, die zwischen Wellen und Grevenmacher im Zuge der deutschen Bundesstraße B 419 und der luxemburgischen Straße N 1 bestehende Moselbrücke, die nur eine beschränkte Tragfähigkeit und erhebliche Baumängel aufweist, durch ein neues Brückenbauwerk zu ersetzen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Bevölkerung beiderseits der Grenze auch auf Dauer eine leistungsfähige und verkehrssichere Verkehrsanbindung zwischen Wellen in der Bundesrepublik Deutschland und Grevenmacher im Großherzogtum Luxemburg zur Verfügung steht.

II. Besonderer Teil

Arti kel 1 definiert den Gegenstand und das Ziel des Abkommens: Erneuerung der Grenzbrücke über die Mosel im Zuge der deutschen Bundesstraße B 419 und der luxemburgischen Straße N 1 bei Flusskilometer 212,33. Die Vertragsstaaten streben an, die Grenzbrücke nach Möglichkeit spätestens im Jahr 2012 fertigzustellen.

Artikel 2 weist die für die Erneuerung der Grenzbrücke notwendigen Arbeiten wie Planung und Bauausführung dem Großherzogtum Luxemburg zu. Für einzelne Baut eile können die Vertragsstaaten die Anwendung deutscher Vorschriften vereinbaren.

Artikel 3 bestimmt, dass die Erneuerung der Grenzbrücke nach Maßgabe des im Großherzogtum Luxemburg geltenden Rechts erfolgt. Die Erstreckung der Rechtsvorschriften des Großherzogtums Luxemburg, das die Erneuerung ausführt, auf den gesamten Brückenbereich ist schon aufgrund des auf der Mosel nach dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, umgesetzt in nationales Recht durch Gesetz vom 14. April 1988 (BGBl. 1988 II S. 414, 415), bestehenden Kondominiums, also des gemeinschaftlich ausgeübten Herrschaftsgebiets, der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg erforderlich. Andernfalls wäre nicht klar, welche Rechtsvorschriften - die der Bundesrepublik Deutschland oder die des Großherzogtums Luxemburg - im Bereich der Kondominiums zur Anwendung kommen.

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, jeweils rechtzeitig den Grunderwerb auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4 legt fest, dass für die Abnahme des Brückenbauwerks die Bestimmungen des die Erneuerung übernehmenden Großherzogtums Luxemburg gelten. Die Abnahme selbst erfolgt durch die jeweils zuständigen Stellen der Vertragsstaaten. Zudem ist festgelegt, dass das Großherzogtum Luxemburg die Einhaltung der Gewährleistungsfristen für die Ausführung der Grenzbrücke überwacht und Gewährleistungsansprüche auch namens der Bundesrepublik Deutschland geltend macht.

Artikel 5 weist die Erhaltung der Grenzbrücke dem Großherzogtum Luxemburg zu, das auch für die Erhaltung der alten abgängigen Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher zuständig war. Die Erhaltungsmaßnahmen erfolgen nach luxemburgischem Recht. Die Erhaltung der der Grenzbrücke zugehörigen Anlagen (Rampen, Uferbefestigungen, Zufahrten sowie Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen) obliegt jedem Vertragsstaat in seinem Hoheitsgebiet.

Artikel 6 legt die Aufteilung der Kosten fest. Danach trägt das Großherzogtum Luxemburg von den Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks und den diesbezüglichen Verwaltungskosten einen Festbetrag in Höhe von 500 000 Euro netto (Kosten für eine zusätzliche Versteifung der Fahrbahn hinsichtlich einer Verkürzung der Ausführungsfristen). Die verbleibenden Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks und die diesbezüglichen Verwaltungskosten sowie die Kosten für die Erhaltung der Grenzbrücke tragen die Vertragsstaaten anteilmäßig nach dem Verhältnis der Längen der Brückenteile in dem jeweiligen alleinigen Hoheitsgebiet zuzüglich der Hälfte der Länge der Brücke im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet. Bei der Kostenaufteilung werden die Verwaltungskosten mit zehn vom Hundert der Kosten für die Erneuerung beziehungsweise die Erhaltung des Brückenbauwerks in Rechnung gestellt. Nach Absatz 2 und 3 Satz 2 bleiben bei der Aufteilung der Kosten die in den Kosten enthaltenden luxemburgischen indirekten Steuern unberücksichtigt; diese werden allein vom Großherzogtum Luxemburg getragen.

Artikel 7 bestimmt die Zahlungsmodalitäten. Die Bundesrepublik Deutschland erstattet dem Großherzogtum Luxemburg den von ihr zu tragenden Anteil der Abschlusszahlungen, die entsprechend dem Baufortschritt den Auftragnehmern geleistet werden. Den Rest ihres Kostenanteils zahlt die Bundesrepublik Deutschland nach Abnahme und Abrechnung.

Arti kel 8 enthält in den Absätzen 1 und 2 Regelungen betreffend das Einreiserecht und die erforderlichen Arbeitserlaubnisse für die bei der Erneuerung und bei der Erhaltung der Grenzbrücke beteiligten Personen. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen greifen nach Absatz 3 die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Für auf deutschem Hoheitsgebiet ausgeführte Arbeiten ist dies insbesondere das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 in seiner jeweils gültigen Fassung. Absatz 4 verpflichtet die Vertragsstaaten zur jederzeitigen formlosen Rücknahme von Personen, die aufgrund dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gelangt sind und die die Bestimmungen dieses Vertrages verletzt haben oder sich dort rechtswidrig aufhalten. Nach Absatz 5 werden Einzelfragen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Grenzbrücke von den örtlich zuständigen Grenzbehörden und den jeweils örtlich zuständigen Polizeibehörden einvernehmlich geregelt.

Artikel 9 beruht auf dem Gedanken und der praktischen Erfahrung, dass es am einfachsten und zweckmäßigsten ist, wenn das Besteuerungsrecht eines Vertragsstaats, namentlich des Vertragsstaats, dem die Planung und Bauausführung obliegt, im gesamten Grenzbrückenbereich auf dem Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten zur Anwendung kommt. Eine einheitliche Steuerregelung ist dabei auch aufgrund des auf der Mosel bestehenden Kondominiums der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg erforderlich. Die Vertreter der jeweils zuständigen Steuer- und Zollbehörden sind berechtigt, sich auf der Baustelle und nach erfolgter Erneuerung auf der Grenzbrücke selbst aufzuhalten und die Maßnahmen im Rahmen der Absätze 1 und 2 zu treffen, die nach ihren innerstaatlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Im Übrigen bleiben die jeweiligen Hoheitsrechte unberührt. Unberührt bleiben ferner die Regelungen des jeweils geltenden Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270; 1978 II S. 109, 111; 2010 II S. 1150, 1151).

Artikel 10 enthält detaillierte Regelungen zum Datenschutz. Er stellt sicher, dass der Datenschutz unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet wird, sofern aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden.

Artikel 11 regelt die Gründung und Aufgaben einer deutschluxemburgischen Gemischten Kommission, die sich unter anderem mit Fragen der Vertragsdurchführung beschäftigt.

Artikel 12 bestimmt das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht durch die Gemischte Kommission gelöst werden können.

Artikel 13 regelt die Geltungsdauer des Abkommens und legt fest, dass die Vertragsstaaten für den Fall, dass sich bei der Durchführung des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten ergeben oder sich die bei Abschluss des Abkommens bestehenden Verhältnisse wesentlich ändern, auf Wunsch eines Vertragsstaats über einen Nachtrag zum Abkommen oder über eine Neuregelung verhandeln werden. Zum Zwecke der frühestmöglichen Inbetriebnahme der Grenzbrücke wurde eine Vorabanwendungsklausel aufgenommen.

Artikel 14 legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens fest. Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.