Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister
(Schutzschriftenregisterverordnung - SRV)

Der Bundesrat hat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderung zuzustimmen:

Zu § 1 Absatz 4 Satz 2

§ 1 Absatz 4 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

§ 1 Absatz 4 Satz 2 SRV enthält - wie bereits der Referentenentwurf - weiterhin explizite Vorgaben zum technischen Funktionsumfang der Ähnlichkeitssuche. Es ist auf eine Streichung dieses Satzes hinzuwirken.

Eine direkte gesetzliche Definition von einzelnen Funktionalitäten der technischen Ähnlichkeitssuche scheint zu weitgehend. Die Ähnlichkeitssuche soll eine notwendige Toleranz für abweichende Bezeichnungen etc. beinhalten, muss aber gleichzeitig auch sicherstellen, dass noch eine sinnvolle Eingrenzung der angezeigten Suchtreffer erfolgt. Eine zu weit gefasste Ähnlichkeitssuche würde dazu führen, dass bei Suchvorgängen eine Vielzahl von Treffern angezeigt werden, die für die angestoßene Suche keine Relevanz haben, so dass eine sinnvolle Eingrenzung für den Suchenden nicht erfolgt. Dies ist einer der Hauptkritikpunkte der Praxis am derzeit bestehenden Schutzschriftenregister der Europäischen EDV-Akademie des Rechts und sollte daher unbedingt vermieden werden.

Die Konzeption des neuen Schutzschriftenregisters sieht eine Suchfunktion nach dem aktuellen Stand der Technik vor, so dass es keiner dezidierten Erwähnung einzelner technischer Möglichkeiten bedarf. Damit wird der in der Praxis benötigten Suchschärfe ausreichend Rechnung getragen und die Ausgabe eines relevanten Suchergebnisses ermöglicht. In Konsequenz kann § 1 Absatz 4 Satz 2 SRV ersatzlos entfallen. Darüber hinaus bleibt ausdrücklich festzuhalten, dass die gesetzlichen Vorgaben von § 1 Absatz 4 Satz 2 SRV zu weit gefasst und in dieser Form technisch nicht umsetzbar wären.

In der am 22. Juni 2015 mit den Ländern und dem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz besprochenen und verabschiedeten Feinkonzeption ist lediglich eine phonetische Suche vorgesehen. Eine Suche in der gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 SRV beschriebenen Form würde voraussichtlich den Einsatz einer weiteren Komponente erfordern, die zusätzlich installiert, integriert und betrieben werden muss. Dies ist mit entsprechendem Aufwand und gegebenenfalls erheblichen Kosten verbunden und wäre voraussichtlich bis zum 1. Januar 2016 nicht mehr umsetzbar.