Unterrichtung durch das Europäische Parlament Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Ausweisung von Hilfsorganisationen aus Darfur

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 104306 - vom 30. März 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 12. März 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Vorverfahrenskammer des IStGH im Zusammenhang mit angeblichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der sudanesischen Konfliktprovinz Darfur am 4. März 2009 einen Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten Omar Hassan al-Bashir ausgestellt hat,

B. in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung als Reaktion darauf beschlossen hat, 13 führende nichtstaatliche Organisationen aus Darfur auszuweisen,

C. in der Erwägung, dass die Hilfsorganisationen in Darfur die weltweit größte humanitäre Operation durchführen; in der Erwägung, dass laut einem Bericht der Vereinten Nationen bis zu 4,7 Millionen Menschen, darunter 2,7 Millionen Binnenvertriebene, auf Hilfsleistungen angewiesen sind,

D. in der Erwägung, dass die Ausweisung der Hilfsorganisationen aufgrund der Unterbrechung der Gesundheitsversorgung und des Ausbruchs von Infektionskrankheiten, wie Durchfall und Infektionen der Atemwege, zu einem Anstieg der Mortalität und der Morbidität führen könnte; in der Erwägung, dass die Ausweisung u. a. zur Folge haben könnte, dass die Immunisierungsversorgung abnimmt und die Sterblichkeit von Kindern steigt, wenn sie keinen Zugang zu therapeutischer Ernährung und generell zur Versorgung mit Nahrungsmitteln haben,

E. in der Erwägung, dass die nichtstaatlichen Organisationen zu einem Zeitpunkt ausgewiesen wurden, zu dem ihre Leistungen lebensnotwendig sind, insbesondere weil West-Darfur derzeit von einer Meningitisepidemie heimgesucht wird; in der Erwägung, dass Menschen, die krank sind, infolge der Ausweisung einen stark eingeschränkten oder überhaupt keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung haben,

F. in der Erwägung, dass aufgrund der "Verantwortung für den Schutz", wie sie die Vereinten Nationen verstehen, gilt, dass es anderen Seiten obliegt, für den notwendigen Schutz zu sorgen, wenn der betreffende Staat seiner Bevölkerung diesen Schutz offenkundig nicht bietet,

G. in der Erwägung, dass die Regierung des Sudan als Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet ist, im Einklang mit der vom Sicherheitsrat entsprechend seinen Befugnissen gemäß Kapitel 7 angenommenen Resolution S/RES/1593 (2005) mit dem IStGH zusammenzuarbeiten,

H. bestürzt darüber, dass sich die sudanesische Regierung seit Ausstellung des Haftbefehls mehrfach geweigert hat, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten und sogar vielfach eine Trotzhaltung gegenüber dem IStGH und der internationalen Gemeinschaft eingenommen hat,