Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

889. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2011

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Abschnitt 1 Nummer 3.3 Satz 6 - neu - und 7 - neu -, Nummer 3.4 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4

Abschnitt 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung zu Buchstabe a und b:

Die Änderungen verfolgen das Ziel, den Ausnahmecharakter des § 3 Absatz 3 WaffG klarer herauszustellen. Dem Grundsatz, dass Waffen nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gehören, ist stärker Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite soll die Möglichkeit von Ausnahmen aber auch nicht unangemessen verhindert werden.

2. Zu Abschnitt 1 Nummer 4.4 - neu -

In Abschnitt 1 ist nach Nummer 4.3. folgende Nummer einzufügen:

"4.4. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 4 Absatz 3 für Inhaber von Jagdscheinen hat grundsätzlich durch die Jagdbehörde im Rahmen der Erteilung des Jagdscheins zu erfolgen. Die Jagdbehörde hat die Zuverlässigkeit zu überprüfen, wenn der zu erteilende Jagdschein in seiner Laufzeit die 3-Jahres-Frist seit der letzten Überprüfung der Zuverlässigkeit überschreitet."

Folgeänderung:

Die bisherige Nummer 4.4 wird Nummer 4.5.

Begründung:

Nach § 17 Absatz 1 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Fehlt die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG, darf ein Jagdschein, der Besitz und Führen von Jagdwaffen rechtfertigt, nicht erteilt werden. Bei Erteilung eines Jagdscheins ist daher regelmäßig die Zuverlässigkeit von den Jagdbehörden zu überprüfen. Zur Vermeidung einer weiteren Überprüfung durch die Waffenbehörden und damit einer doppelten Überprüfung soll klargestellt werden, dass die waffenrechtliche Überprüfung der Zuverlässigkeit für Inhaber von Jagdscheinen ausschließlich durch die Jagdbehörde im Rahmen der Erteilung des Jagdscheins erfolgt.

Die Jagdbehörde wiederum soll die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Rahmen der Jagdscheinerteilung so vornehmen, dass eine zwischenzeitliche erneute Überprüfung zur Einhaltung der 3-Jahresfrist nicht erforderlich wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass eine zusätzliche und damit gebührenpflichtige Überprüfung vorgenommen wird. Die Überprüfung im Rahmen der Jagdscheinerteilung hingegen wird von der Jagdscheingebühr erfasst.

3. Zu Abschnitt 1 Nummer 36.7 Absatz 2 - neu -

In Abschnitt 1 Nummer 36.7 ist nach Absatz 1 folgender Absatz einzufügen:

"Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwahrung kann insbesondere auch durch die schriftliche Bestätigung einer zuverlässigen sachkundigen Person in Form des Zeugenbeweises geführt werden. Örtliche Verbände der Waffenbesitzer sollen sich mit den Waffenbehörden/Jagdbehörden auf entsprechende Personen verständigen."

Begründung:

Die Form des Nachweises der ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffen ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Der Zeugenbeweis ist daher rechtlich zulässig und grundsätzlich anzuerkennen. Sofern landesrechtlich zulässig, kann dieser durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt seine Beweiskraft verstärkt werden. Durch die Überprüfung einer Person des Vertrauens des Waffenbesitzers wird das Ziel des Gesetzgebers, die ordnungsgemäße Verwahrbarkeit der Schusswaffen zu überprüfen und den Waffenbesitzer auf Mängel aufmerksam zu machen, erreicht, ohne dass Probleme hinsichtlich des Rechtes zum Betreten von Wohnungen auftreten.

4. Zu Abschnitt 1 Nummer 42a.3 Satz 2

In Abschnitt 1 Nummer 42a.3 ist in Satz 2 das Wort "Brauchtumspflege)" durch die Wörter " Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei)" zu ersetzen.

Begründung:

Auch die Jagd und Fischerei sollte zur Klarstellung in die Aufzählung der sozialadäquaten Zwecke für das Mitführen von Gebrauchsmessern aufgenommen werden.

B