Berichtigung
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 3. Juni 2013 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 25. April 2013 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 334/13 (PDF) ).

Trotz intensiver Prüfung des Verordnungstextes enthält das Zuleitungsexemplar Druckfehler und offenbare Unrichtigkeiten. Die Änderungen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. Die Verordnung füge ich komplett neu bei.*

Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.

Anlage:

1. § 9 Abs. 2 S. 1 und 2 (S. 9)

In § 9 Abs. 2 S. 1 und 2 fehlt bei den drei Verweisen jeweils die Präzisierung auf Satz 1 des Absatzes 1. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Aus der Bezugnahme der drei Verweise auf Nr. 1 bzw. Nr. 2 des § 9 Abs. 1 folgt, dass richtigerweise § 9 Abs. 1 S. 1 gemeint ist. Denn nur § 9 Abs. 1 S. 1, nicht dagegen § 9 Abs. 1 S. 2 weist eine Untergliederung in Nummern auf. Richtigerweise muss § 9 Abs. 2 S. 1 lauten "Bei der Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden".

§ 9 Abs. 2 S. 2 muss richtigerweise heißen:

"Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1... sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 .... entsprechend anzuwenden."

2. § 18 Abs. 1 Nr. 2 (S. 12)

Die für den Entwurf des Flächennutzungsplans in § 18 Abs. 1 Nr. 2 enthaltende Voraussetzung "in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung" sollte zur Vermeidung von Wiederholungen gestrichen werden. Durch ein redaktionelles Versehen wurde diese Textpassage nicht gelöscht. Die Voraussetzung "in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung" ist für Vorentwurf, Entwurf und Plan gleichermaßen in § 18 Abs. 1 a.E. aufgeführt. Bei der Doppelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 handelt es sich um einen Druckfehler.

3. § 25 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 (S. 18)

In § 25 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 wurde versehentlich die Bezeichnung der Leistungsphasen in den Klammerzusätzen nicht aktualisiert. Die richtige Bezeichnung ergibt sich aus der Anlage 6 (S. 82 f.). Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Richtig muss § 25 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 lauten:

4. § 37 Abs. 2 S. 1 (S. 31)

§ 37 Abs. 2 S. 1 verweist fälschlicherweise auf die Übertragung von Grundleistungen für Gebäude "nach § 35". Richtigerweise werden die Grundleistungen für Gebäude in § 34 geregelt. Bei der Bezugnahme auf § 35 handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Richtig muss es in § 37 Abs. 2 S. 1 heißen "Werden Grundleistungen für Innenräume.... einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden....".

5. § 40 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2 (S. 33 f.)

In § 40 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 fehlt die Präzisierung des Verweises auf den vorhergehenden Absatz 2 desselben Paragraphen. In § 40 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 wird fälschlicherweise auf denselben Absatz 3 verwiesen. Beide Verweise beziehen sich richtigerweise auf die Konkretisierung der Bewertungsmerkmale in § 40 Abs. 2.

Hierbei handelt es sich um offenbare Unrichtigkeiten. Richtig muss es in § 40 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 "Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4" und in § 40 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 "Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5" heißen.

6. § 43 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 (S. 35)

In § 43 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 steht der Klammerzusatz zur Leistungsphase 9 des Leistungsbildes Ingenieurbauwerke "(Objektbetreuung und Dokumentation)" im Widerspruch zur Bezeichnung der Leistungsphase 9 in der Anlage 12 (S. 109).

Zu Recht beschränkt sich dort die Bezeichnung der Leistungsphase 9 auf die "Objektbetreuung". Dokumentationspflichten werden in den Grundleistungen der Leistungsphase 9 gerade nicht aufgeführt. Bei der Fassung des Klammerzusatzes in § 43 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 "Objektbetreuung und Dokumentation" handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Richtigerweise muss sich der Klammerzusatz in § 43 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 auf die "Objektbetreuung" beschränken.

7. § 44 Abs. 1 (S. 36)

Zur Honorartafel für die Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken lautet in § 44 Absatz 1 für die anrechenbaren Baukosten von 25 Mio. € eines Ingenieurbauwerks der Honorarzone III der Honorarmaximalwert fälschlicherweise "1 105 82". Hierbei ist bei der Erstellung der Tabelle die letzte Ziffer "9" des sechsstelligen Honorarmaximalwertes nicht übertragen worden. Der Honorarmaximalwert der Honorarzone III muss richtig wie beim Honorarmindestwert in Honorarzone IV heißen "1 105 829". Da in der Honorartafel der Honorarmaximalwert der Honorarzone III identisch ist mit dem Honorarmindestwert der Honorarzone IV handelt es sich bei der Zahlenangabe "1 105 82" um eine offenbare Unrichtigkeit.

8. § 46 Abs. 5 (S. 38)

§ 46 Abs. 5 verweist auf die in " § 47 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9" geregelten Grundleistungen für Verkehrsanlagen. In diesem Verweis fehlt die Präzisierung auf den Absatz 1 des § 47. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Denn nur § 47 Abs. 1 S. 2, nicht dagegen § 47 Absatz 2 enthält die Regelung zu den Grundleistungen für Verkehrsanlagen. Richtig muss der Verweis in § 46 Abs. 5 lauten " § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9".

9. § 47 Abs. 1 S. 2 (S. 39)

Im Leistungsbild Verkehrsanlagen verweist § 47 Abs. 1 Satz 2 am Ende auf die "Prozentsätze der Honorare des § 49". Jedoch werden die Honorare zu den Grundleistungen bei Verkehrsanlagen in § 48 geregelt. Der fehlerhafte Verweis auf § 49 stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar. Richtig muss es in § 47 Abs. 1 S. 2 am Ende lauten "Prozentsätze der Honorare des § 48...".

10. § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 (S. 39)

In § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 steht der Klammerzusatz zur Leistungsphase 9 des Leistungsbildes Verkehrsanlagen "(Objektbetreuung und Dokumentation)" im Widerspruch zur Bezeichnung der Leistungsphase 9 in der Anlage 13 (S. 119).

Zu Recht beschränkt sich dort die Bezeichnung der Leistungsphase 9 auf die "Objektbetreuung". Dokumentationspflichten werden in den Grundleistungen der Leistungsphase 9 gerade nicht aufgeführt. Bei der Fassung des Klammerzusatzes in § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 "Objektbetreuung und Dokumentation" handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Richtigerweise muss sich der Klammerzusatz in § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 auf die "Objektbetreuung" beschränken.

11. § 48 Absatz 1 (S. 40)

Zur Honorartafel für die Grundleistungen bei Verkehrsanlagen lautet in § 48 Absatz 1 für die anrechenbaren Baukosten von 25 Mio. € einer Verkehrsanlage der Honorarzone III der Honorarmaximalwert fälschlicherweise "1 009 04". Hierbei ist bei der Erstellung der Tabelle die letzte Ziffer "9" des sechsstelligen Honorarmaximalwertes nicht übertragen worden. Der Honorarmaximalwert der Honorarzone III muss richtig wie beim Honorarmindestwert in Honorarzone IV heißen "1 009 049". Da in der Honorartafel der Honorarmaximalwert der Honorarzone III identisch ist mit dem Honorarmindestwert der Honorarzone IV handelt es sich bei der Zahlenangabe "1 009 04" um eine offenbare Unrichtigkeit.

12. § 50 Absatz 3 (S. 42)

In § 50 Abs. 1 lautet die Bezugsgröße für die Anrechenbarkeit von Kosten "Technische Anlagen", während sich § 50 Abs. 3 auf "die Kosten der Technische Ausrüstung" bezieht. Hierbei handelt es sich um einen Druckfehler. Richtigerweise sollte die Bezugsgröße zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten einheitlich in § 50 Abs. 1 und Abs. 3 "Technische Anlagen" lauten. Zwischen den Kosten der "Technischen Ausrüstung" und der "Technischen Anlagen" besteht inhaltlich kein Unterschied.

13. § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 (S. 45)

In § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 steht der Klammerzusatz zur Leistungsphase 9 des Leistungsbildes Verkehrsanlagen "(Objektbetreuung und Dokumentation)" im Widerspruch zur Bezeichnung der Leistungsphase 9 in der Anlage 15 (S. 130).

Zu Recht beschränkt sich dort die Bezeichnung der Leistungsphase 9 auf "Objektbetreuung". Dokumentationspflichten werden in den Grundleistungen der Leistungsphase 9 gerade nicht aufgeführt. Bei der Fassung des Klammerzusatzes in § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 "Objektbetreuung und Dokumentation" handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Richtigerweise muss sich der Klammerzusatz in § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 auf die "Objektbetreuung" beschränken.

14. § 55 Abs. 2 (S. 45)

§ 55 Abs. 2 regelt eine von § 55 Abs. 1 abweichende Bewertung der Leistungsphase 5 für die Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung. Im Verweis fehlt die Bezugnahme auf Satz 2 des § 55 Abs. 1.

Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Denn die Leistungsphasen der Grundleistungen für das Leistungsbild Technische Ausrüstung sind in § 55 Abs. 1 S. 2, nicht dagegen in § 55 Abs. 1 S. 1 geregelt. Richtig muss der Verweis in § 55 Abs. 2 "...abweichend von Absatz 1 Satz 2..." lauten.

15. Anlage 1, Ziffer 1.4.7 Abs. 4 (S. 71)

Zum Leistungsbild Bauvermessung empfiehlt Ziffer 1.4.7, Absatz 4, eine von "Absatz 1" abweichende Bewertung der Leistungsphase4.

Richtigerweise wird die Bewertung der Leistungsphase 4 dagegen in Absatz 2 zu Ziff. 1.4.7 empfohlen. Der Verweis auf "Absatz 1" in Ziff. 1.4.7 Absatz 4 stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar. Richtig muss es dort heißen "abweichend von Absatz 2".

16. Anlage 15.1, Leistungsphase 2 und 3, jeweils Grundleistungen lit.f) (S. 127 f.)

In Anlage 15.1, Leistungsphase 2, Grundleistung lit.f), und Leistungsphase 3, Grundleistung lit.f) wurden vor dem Wort "Terminplanung" durch ein redaktionelles Versehen die Wortfragmente "bei der" nicht gelöscht. Die Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung steht inhaltlich mit der Terminplanung nicht im Zusammenhang. Daher handelt es sich um einen Druckfehler. Richtig muss die Leistungsphase 2, Grundleistung lit.f) "Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung" und die Leistungsphase 3, Grundleistung lit.f) "Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung" lauten.