Antrag des Landes Hessen
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Punkt 91 der 910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung seiner Entschließung vom 12. Juni 2009 nicht entsprochen hat und die sogenannten Beratungsleistungen weiterhin als unverbindliches Recht bestehen bleiben (siehe BR-Drucksache 395/09(B) HTML PDF , Ziffer 8).

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die im Rahmen der sechsten Novelle der HOAI 2009 bisher als Grundleistungen mit verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen freigegebenen Leistungen sind nach dem Urteil aller Fachleute keine unverbindlichen Beratungsleistungen. Sie sind zu allgemeinen Planungsleistungen hinzukommende erforderliche Leistungen zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Anforderungen an die Planung, Genehmigung, Planfeststellung und Ausführung baulicher Anlagen (Objekt). Sie können insoweit nicht beliebig vertraglich beauftragt werden, sondern sind in der Regel in Auftrag zu geben, damit nachgewiesen werden kann, dass das geplante und auszuführende Objekt den öffentlichrechtlichen Anforderungen entspricht. Es sind Werkvertragsleistungen nach §§ 631 ff. BGB und keine Dienstvertragsleistungen nach § 611 BGB. Der Auftrag und die dazu aufgestellten Voraussetzungen und Bedingungen des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1991 gebieten daher auch insoweit die Regulierung.

Die Rückführung ist nicht diskriminierend, erforderlich und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, um eine Leistung, die öffentlichrechtlichen Anforderungen entspricht, angemessen zu vergüten.

Das gilt auch für die Wiedereinführung der Honorarregelung für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauten und Verkehrsanlagen. Die örtliche Bauüberwachung ist eine Leistung, die öffentlichrechtlichen Anforderungen zu genügen hat (unter anderem dem Bauordnungsrecht).

Die freie Vereinbarung dieser Grundleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Rechtsverordnung verstößt damit gegen den gesetzlichen Auftrag zum Erlass der HOAI.