Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen
(Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 13. November 2019 zu den Entschließungen des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:

Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung mit Änderungen zugestimmt und eine Entschließung gefasst (Br. Drucksache. 335/19(B) HTML PDF B). Der Beschluss enthält mehrere Entschließungspunkte zu denen wie folgt Stellung genommen wird:

Zu Punkt 1. der Entschließung: Erstellung einer Leitlinie zur Darstellung des Standes der guten fachlichen Praxis

Die Erstellung einer Leitlinie ist aus Sicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nicht erforderlich. Die Ferkelkastration wird bereits seit langer Zeit in der Landwirtschaft praktiziert. Die zuständigen Behörden sind erfahren in der Kontrolle der Durchführung dieses Eingriffs, sodass aus Sicht des BMEL hier kein Informationsbedarf besteht.

Neu ist lediglich die Durchführung der Isoflurannarkose. Diesbezüglich wurde seitens des BMEL die Erstellung von Schulungsmaterial gefördert, das auch den Landesbehörden zur Verfügung gestellt werden kann. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kontrollen in den Betrieben durch die zuständigen Behörden zumeist durch Tierärzte durchgeführt werden, die auf dem Gebiet der Schweinehaltung sachkundig sind.

Im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens wird unter anderem geprüft, dass die Narkosegeräte die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 4 erfüllen. Da lediglich die Anschaffung zertifizierter Geräte gefördert wird, ist davon auszugehen, dass im Wesentlichen solche Geräte in der Praxis eingesetzt werden, die die o.g. Anforderungen erfüllen. Die Erstellung einer entsprechenden Leitlinie ist daher entbehrlich.

Zu Punkt 2. der Entschließung: Überprüfung der Förderung von Narkosegeräten

Die der Europäischen Kommission im Rahmen der erforderlichen beihilferechtlichen Freistellung im November übermittelte Förderrichtlinie sieht als Voraussetzung für die Förderung vor, dass das Narkosegerät von einer nach DIN EN ISO 17025 akkreditierten Stelle in Bezug auf Aspekte des Tierschutzes, der Anwendersicherheit und des Umweltschutzes zertifiziert ist. Insofern ist eine unabhängige Überprüfung dieser Aspekte bei der Förderung der Narkosegeräte sichergestellt.

Zu Punkt 3. der Entschließung: Erstellung bundesweit einheitlicher Schulungsunterlagen, Lehrfilme, Prüfungsvorgaben und Anerkennung von Online-Lehrgängen

Das BMEL fördert im Rahmen eines Modell- und Demonstrationsvorhabens bereits die Erstellung von Schulungsunterlagen und Lehrfilmen, die von den Schulungseinrichtungen verwendet werden können. Dabei können den Schulungseinrichtungen weder in Bezug auf die Schulungsunterlagen noch in Bezug auf die Schulungen und Prüfungen bundeseinheitliche Vorgaben, die über die Anforderungen der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung hinausgehen, gemacht werden.

Die Ferkelbetäubungssachkundeverordnung schließt Online-Lehrgänge grundsätzlich nicht aus. Ob ein Online-Lehrgang den Anforderungen der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung genügt und anerkannt werden kann, muss durch die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung geklärt werden.

Zu Punkt 4. der Entschließung: Arzneimittelrechtliche Prüfung

Die umfassende Prüfung der Vereinbarkeit mit geltendem Recht ist Gegenstand jeder Erarbeitung eines Rechtsetzungsentwurfs der Bundesregierung und wurde insofern auch hier in Bezug auf die Ferkelbetäubungssachkundeverordnung durchgeführt. Die Bundesregierung sieht diesbezüglich keine Unvereinbarkeit, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das Arzneimittelrecht.