Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlichrechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet
(Portalverordnung - PortalVO)

Punkt 53 der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 5 Absatz 2 Satz 5 - neu -, Absatz 3 Satz 1 PortalV

§ 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Ergänzung stellt durch die Formulierung einer Zulassungsvoraussetzung sicher, dass Zulassungsverfahren nur bei Vorliegen eines rechtlichen Bedarfs durchgeführt werden. Eine Antragstellung soll nur erfolgen, wenn auch tatsächlich der Anschluss an einen Meldedatenbestand beabsichtigt ist. Auf diesem Wege wird verhindert, dass ein privater Anbieter ein kostenträchtiges Verfahren durchführt und danach mangels eines Anspruchs auf Anschluss an ein Melderegister die Zulassung nicht nutzen kann. In der Einzelbegründung zu § 5 PortalV wird klargestellt, dass sich aus der Zulassung kein Anspruch auf Anschluss des Portals an ein Melderegister ergeben soll.