Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen KOM (2010) 249 endg., Ratsdok. 10229/10


Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 20.07.10
Der Bundesrat wurde am 28.05.2010 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 003712
Auf Verlangen des Freistaates Sachsen vom 01. Juni 2010 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.


Europäische Kommission
Brüssel, den 21.5.2010
KOM (2010) 249 endgültig
2010/0133 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europaischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Bedeutung des Agrarsektors für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung Europas wird allgemein anerkannt. Die Obst- und Weinerzeugung ist ein zentraler Bereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der Europäischen Union. Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen1 und die Richtlinie 2001/109/EG vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen2 sahen die Einrichtung eines Informationssystems für die Statistiken über die wichtigsten Dauerkulturen auf europäischer Ebene vor. Diese Rechtsvorschriften haben dazu beigetragen, nationale Systeme für die Erhebung des Produktionspotenzials dieser Kulturen aus einer Unternehmensperspektive und hinsichtlich der strukturellen Merkmale der Produktionseinheiten zu schaffen. Ohne diese Rechtsvorschriften ware das System der Dauerkulturstatistiken in der Europäischen Union, wie es heute zur Verfügung steht, nicht möglich gewesen.

Dennoch haben sowohl die Nutzer als auch die Produzenten der Daten auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung hingewiesen. Zum einen haben Änderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der diese Erzeugnisse betreffenden Marktlage seit dem Inkrafttreten der geltenden Rechtsvorschriften einen neuen oder anderen Nutzerbedarf entstehen lassen, der eine Änderung der Variablen und Untergliederungen und eine Aktualisierung der Daten erfordert. Zum anderen bestehen noch Möglichkeiten zur Verbesserung der Vergleichbarkeit und Vollständigkeit des Rahmens, indem die Variablen und Konzepte starker harmonisiert werden und den Mitgliedstaaten ein größerer Handlungsspielraum bei der Wahl der Methoden und Quellen, einschließlich administrativer Quellen, zur Erhebung der für die Erstellung derartiger Statistiken benötigten Basisdaten eingeräumt wird.

- Allgemeiner Kontext

Ziel dieses Vorschlags ist die Aktualisierung, Vereinfachung und Optimierung des Rechtsrahmens für die europäischen Dauerkulturstatistiken, indem die zwei geltenden Rechtsvorschriften durch eine einzige ersetzt werden. Im Laufe der Jahre haben sich die Mitgliedstaaten, Interessenträger und Kommissionsdienststellen für Änderungen der Rechtsgrundlage der Dauerkulturstatistiken ausgesprochen.

Seit dem Inkrafttreten der geltenden Rechtsvorschriften haben sich sowohl die Produktionsbedingungen (GAP) als auch die Marktlage erheblich geändert. Im Einklang mit der Anforderung, dass die amtliche Statistik relevant sein, d. h. dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen sollte, werden in dem Vorschlag einige Variablen überarbeitet, wodurch sich die Untergliederung der Erzeugung und der Regionen stark vereinfacht, und aktuelle Änderungen der Weinkategorien berücksichtigt. Von der Angebotsseite her gesehen wird mit dem Vorschlag auf den veränderten Bedarf der Nutzer, zum Beispiel an Daten über Olivenanlagen, reagiert.

Auserdem werden in dem Vorschlag auch die Übermittlungsfristen für die Daten aktualisiert.

Im dem Vorschlag werden die Variablen und Konzepte weiter vereinfacht und die Dauerkulturstatistiken werden maßgeblich an den tatsächlichen Nutzerbedarf angepasst, indem die jährlichen Statistiken über die Veränderungen der Anlagen und die sehr detaillierte Untergliederung der Weinerzeugung aufgegeben werden. Ferner wird darauf geachtet, den notwendigen Ausgleich zwischen dem Nutzerbedarf und der Belastung der Auskunftgeber und der nationalen statistischen Ämter herzustellen.

Die Einführung neuer Variablen oder Untergliederungen wurde durch die Streichung einiger Anforderungen der bestehenden Rechtsakte ausgeglichen. Der Umfang zusätzlicher Anforderungen, vor allem was die Auskünfte der Unternehmen betrifft, ist so, dass die Gesamtbelastung sinken durfte. Was die von den Auskunftgebern zu erhebenden Daten betrifft, so wird die Belastung dadurch verringert, dass Schwellen auf betrieblicher und territorialer Ebene eingeführt werden, die zu kleineren Stichproben führen durften.

Sollte der Rechtsrahmen nicht aktualisiert werden, konnten die europäischen Dauerkulturstatistiken einiges an Relevanz verlieren und dies konnte den fundierten Entscheidungsprozess in den damit zusammenhängenden Politikbereichen beeinträchtigen.

- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

Da mit diesem Vorschlag derzeitige Bestimmungen aktualisiert und an den neuen Bedarf angepasst werden sollen, sollte die bestehende Rechtsgrundlage - Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und Richtlinie 2001/109/EG - aufgehoben werden.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die wesentliche Rolle, die die Landwirtschaft bei der Gewährleistung der Ernährungssicherheit, der Erzeugung von gesunden Lebensmitteln und der Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete in der Europäischen Union spielt, wurde von den europäischen Institutionen mehrfach betont. Die zunehmende Bedeutung des Obstverzehrs und die sich daraus ergebenden positiven Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Starke der regionalen Volkswirtschaften, die Beschäftigung, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit mit Blick auf die Sozialpolitik und die soziale Eingliederung (.sichere und gesunde Lebensmittel für alle") machen eine Anpassung des statistischen Systems unerlässlich.

Die Bedeutung der Dauerkulturen in ländlichen Gebieten und der damit verbundene erhebliche Arbeitskräftebedarf sind maßgebliche Faktoren, die bessere Kenntnisse der strukturellen Erzeugungsbedingungen dieser Kulturen notwendig machen.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten

In der Zeit von 2007 bis 2009 fanden in den zuständigen Arbeitsgruppen im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems intensive fachliche Beratungen mit Datenproduzenten statt. Dabei wurden die nationalen Datenproduzenten mehrfach aufgefordert, die Interessenträger ihres Landes an den Erörterungen zu beteiligen.

Darüber hinaus fanden Konsultationen innerhalb der Kommission (Generaldirektionen AGRI, REGIO, SANCO, ENV, ENTR) und mit Interessenträgern aus dem Agrarsektor statt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Dieser Vorschlag ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen allen interessierten Parteien; die jeweiligen Prioritäten des zusätzlichen Nutzerbedarfs wurden berücksichtigt und gegen den sich möglicherweise ergebenden zusätzlichen Erhebungs- und Verarbeitungsaufwand abgewogen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Die nationalen Vertreter in der Eurostat-Arbeitsgruppe "Statistik der pflanzlichen Erzeugung" sind Sachverständige, die mit den geltenden Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen Erhebungs- und Verarbeitungssystemen für die Dauerkulturstatistiken vertraut sind. Den konsultierten Kommissionsabteilungen gehören auch Sachverständige für Landwirtschaft oder agrarbezogene politische Analysen an.

Methodik

Von 2008 bis 2009 wurden die Vorstellungen und Vorschläge von Eurostat auf Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen erörtert, denen Teilnehmer aus den nationalen statistischen Ämtern oder den Abteilungen der nationalen Landwirtschaftsbehörden, Mitarbeiter anderer Kommissionsabteilungen und externe Interessenträger angehörten. Anschliesend wurden die Vorschläge auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten der Arbeitsgruppe vorgestellt, die sie im Rahmen ihrer Vollsitzungen diskutierte. Auserdem führte Eurostat bilaterale Gespräche mit anderen Abteilungen der Kommission, für die die Dauerkulturstatistiken unter Umständen relevant sind.

Maßgebliche konsultierte Organisationen/Sachverständige

Nationale statistische Ämter, nationale Landwirtschaftsbehörden, Kommissionsabteilungen, Interessenträger aus dem Agrarsektor (z. B. COPA-COGECA und OIV).< /p>

Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung - Zusammenfassung

Auf potenziell ernste Risiken mit unumkehrbaren Folgen wurde nicht hingewiesen.

Die Sachverständigen sind sich allgemein darüber einig, dass die Rechtsgrundlage für Dauerkulturstatistiken aktualisiert werden muss.

Die von den Sachverständigen in den zahlreichen Sitzungen und Konsultationsrunden abgegebenen Stellungnahmen haben zu einem ausgewogenen Vorschlag geführt, der dem Nutzerbedarf beispielsweise im Bereich der GAP oder der sozialen Dimension der Landwirtschaft gerecht wird, dabei aber auch die Effizienz der Datenerhebung berücksichtigt, damit die Belastung der Auskunftgeber so gering wie möglich gehalten wird.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Unterlagen und Protokolle der Arbeitsgruppe stehen auf CIRCA zur Verfügung. Bilateraler Austausch, hauptsächlich in schriftlicher Form.

- Analyse der Auswirkungen und Folgen

Option 1 (Grundoption, d. h. keine neue Intervention der Europäischen Union).

Sollte die Europäische Union keine neuen Maßnahmen treffen, wurden Vergleichbarkeit und Harmonisierung der europaweiten Dauerkulturstatistiken geschwächt werden, und die Möglichkeiten einer effizienten Nutzung von Statistiken, die von Partnerländern auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Berichtsformate erstellt werden, wurden nicht in vollem Umfang ausgeschöpft, und das vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Anteil der Dauerkulturen in einem Großteil der Regionen der EU vorherrschend ist.

In den Fällen, in denen Dauerkulturstatistiken aus amtlichen Quellen nicht harmonisiert sind oder nicht zur Verfügung stehen bzw. auf freiwilliger Basis geliefert werden und daher nur teilweise zur Verfügung stehen, müssen andere Quellen herangezogen werden (Interessenträger- und Handelsorganisationen). Dies konnte der Qualität der Daten abträglich sein und sich nachteilig auf die Gestaltung politischer Maßnahmen auswirken.

Option 2 (Intervention der Europäischen Union wie vorgeschlagen).

Der vorgeschlagene Rechtsrahmen für europäische Statistiken bewirkt, dass die Daten vergleichbarer und somit für die Nutzer auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene relevanter werden. Hinzu kommt, dass die Verwendung gemeinsamer Konzepte und Berichtsformate zu einer effizienteren Erhebung und Nutzung der Dauerkulturstatistiken beitragen kann.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel dieser Verordnung ist die Aktualisierung des gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Dauerkulturstatistiken, der die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung der harmonisierten europäischen Dauerkulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten regelt.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In dem genannten Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung von europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:

Ein zentrales Qualitätsanliegen für statistische Daten jeglicher Art ist die Vergleichbarkeit. Die Mitgliedstaaten können dies ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. europäische Rechtsvorschriften, in denen gemeinsame statistische Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen festgelegt werden, nicht im erforderlichen Umfang erreichen. Daher gibt es europäische Rechtsvorschriften im Bereich der Dauerkulturstatistik, und zwar seit 1977 für Baumobstanlagen und seit 1979 für Rebflächen. Nutzer und Produzenten haben jedoch eine Aktualisierung gefordert.

Ein isoliertes Vorgehen der Mitgliedstaaten wurde sich nachteilig auf ihre Interessen auswirken. Da die Dauerkulturstatistiken nicht nur eine inländische Komponente besitzen, sondern durch den Außenhandel auch eine wichtige internationale Dimension aufweisen, benötigen die Behörden der Mitgliedstaaten international vergleichbare statistische Informationen. Ohne solche nach einem gemeinsamen Rahmen auf der Ebene der Europäischen Union erhobenen und aufbereiteten Statistiken waren Relevanz und Wirksamkeit der (nationalen) Systeme der Landwirtschaftsstatistik geringer. Darüber hinaus wurde das Fehlen eines gemeinsamen Rahmens mit gemeinsamen Konzepten und Berichtsformaten die Möglichkeit, Statistiken auszutauschen, beeinträchtigen oder sogar gänzlich ausschließen.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union erreicht werden:

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich daher besser auf der Ebene der Europäischen Union auf der Grundlage eines europäischen Rechtsaktes verwirklichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf der Ebene der Europäischen Union zu koordinieren; die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken über Dauerkulturen können dagegen nur von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Daher kann die Europäische Union in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.

Was die Verwendung qualitativer Indikatoren anbelangt, die belegen, dass die Ziele besser durch eine Maßnahme der Union verwirklicht werden können, so kann der Vorschlag, der die Erstellung harmonisierter europäischer Dauerkulturstatistiken zum Ziel hat, nur auf der Ebene der Europäischen Union wirksam umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Verordnung wird zu besser vergleichbaren und daher relevanteren Daten führen.

Der Vorschlag zielt auf eine Harmonisierung der Konzepte, der abgedeckten Themen und der Merkmale der verlangten Informationen, des Erfassungsbereichs, der Qualitätskriterien sowie der Meldefristen und Ergebnisse ab, damit relevante, aktuelle, vergleichbare und kohärente europäische Statistiken erstellt werden können. Wie sie die Daten erheben wollen, bleibt jedoch den Mitgliedstaaten überlassen, da die nationalen Datenproduzenten am ehesten in der Lage sind, die jeweils am besten geeigneten Methodiken und Datenquellen zu beurteilen. Aus diesem Grund wird die Initiative der Europäischen Union im Bereich der Methodikstandards darauf beschränkt bleiben, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen für Leitlinien zu erarbeiten.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Verordnung beschränkt sich auf die zur Erreichung ihres Ziels notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das hierzu erforderliche Maß hinaus. Mit ihr werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Datenerhebungsverfahren vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so harmonisierte Strukturen und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten. Auserdem ist festzuhalten, dass alle die über Rebflächen zur Weinerzeugung benötigten Informationen in der Weinbaukartei zur Verfügung stehen, die alle Mitgliedstaaten mit einer erheblichen Erzeugung zumindest bis 2015 einrichten und pflegen müssen.

Die Häufigkeit der Datenübermittlung für bestimmte Falle und die Möglichkeit der stärkeren Nutzung von anderen Quellen als Erhebungen (z. B. von Verwaltungsquellen oder geeigneten statistischen Schätzverfahren) durfte die finanzielle und administrative Belastung der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürger verringern.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente waren aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:


Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab.
Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei der europäischen Statistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Europäischen Union das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen, die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, stellen es jedoch den nationalen Behörden frei, welche Form sie zur Erreichung dieser Ziele wählen.

Auserdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen, seit 1979 angenommenen statistischen Rechtsvorschriften über Rebflächen.

4. Auswirkungen Auf Den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung

Der vorgeschlagene Rechtsakt vereinfacht die Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und für die Wirtschaft. Die verringerte Untergliederung der angebotsseitigen Daten nach Regionen, Sorten, Dichteklassen, Altersklassen und die Aufhebung der Erzeugungsklassen, die mögliche Beschränkung des Erfassungsbereichs nach der Große der Dauerkulturbetriebe und die Aufhebung der Übermittlung von jährlichen Daten über Veränderungen bei den Rebflächen wird die Arbeit der EU und der nationalen Verwaltungen vereinfachen.

Durch die Möglichkeit, den Umfang der Datenerhebung über Dauerkulturen zu begrenzen, wird sich die Belastung der Auskunftgeber, insbesondere der Kleinstunternehmen, verringern. Die Tatsache, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die erforderlichen Angaben mit Hilfe einer Kombination unterschiedlicher Quellen (Erhebungen, aber auch Verwaltungsdaten oder Schätzverfahren) zu erstellen, soll die Belastung der Auskunftgeber, und zwar sowohl der Unternehmen als auch der Haushalte, verringern.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union


gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Erfassungsbereich

Artikel 4
Datenerstellung

Artikel 5
Bezugsjahr

Artikel 6
Genauigkeitsanforderungen

Artikel 7
Regionalstatistik

Artikel 8
Übermittlung an die Kommission

Artikel 9
Bericht über die Methodik und die Qualität

Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 11
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 12
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 13
Aufhebung

Artikel 13
Inkrafttreten


Geschehen zu ... am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Anhang I
Dauerkulturen

Anhang II
Statistische Daten über Obst- und Olivenanlagen

1. Arten und regionale Untergliederung

Arten Für regionale Daten heranzuziehende regionale Ebene
TafelapfelbäumeNUTS 1
Bäume mit Äpfeln für die industrielle Verarbeitung
Tafelbirnbäume
Bäume mit Birnen für die industrielle Verarbeitung (fakultativ)
Aprikosen-/Marillenbäume
Pfirsichbäume
Apfelsinenbäume
Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten
Zitronenbäume
Olivenbäume
Tafeltrauben

2. Untergliederung der Arten nach "Gruppen"

Arten Untergliederung
ApfelbäumeGruppe Boskoop rouge
Gruppe Braeburn
Gruppe Cox Orange
Gruppe Cripps Pink
Gruppe Elstar
Gruppe Fuji
Gruppe Gala
Gruppe Golden Delicious
Gruppe Granny Smith
Gruppe Idared
Gruppe Jonagold
Gruppe Jonagored
Gruppe Morgenduft
Gruppe Red Delicious
Gruppe Reinette Blanche du Canada
Gruppe Shampion
Gruppe Lobo
Andere
BirnbäumeGruppe Conference
Gruppe William
Gruppe Abate
Gruppe Rocha
Gruppe Cosciaercolini
Gruppe Guyot
Gruppe Blanquilla
Gruppe Decana
Gruppe Kaiser
Gruppe Doyenne du Comice
Andere
Pfirsichbäume Andere Pfirsiche als Nektarinen und Pfirsiche zur Verarbeitung Gelbfleischig Sehr früh: Ernte bis 15. Juni
Früh: Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli
Mittel: Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August
Spät: Ernte nach dem 15. August
Weisfleischig Sehr früh: Ernte bis 15. Juni
Früh: Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli
Mittel: Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August
Spät: Ernte nach dem 15. August
Doughnut-Pfirsich
Nektarinen GelbfleischigSehr früh: Ernte bis 15. Juni
Früh: Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli
Mittel: Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August
Spät: Ernte nach dem 15. August
WeisfleischigSehr früh: Ernte bis 15. Juni
Früh: Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli
Mittel: Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August
Spät: Ernte nach dem 15. August
Pfirsiche zur Verarbeitung (einschließlich Gruppe der Pavie)
Aprikosen-/MarillenbäumeSehr früh: Ernte bis 31. Mai
Früh: Ernte zwischen dem 1. und dem 30. Juni
Mittel: Ernte zwischen dem 1. und dem 31. Juli
Spät: Ernte nach dem 1. August
ApfelsinenbäumeNavelFrüh: Ernte zwischen Oktober und Januar
Mittel: Ernte zwischen Dezember und März
Spät: Ernte zwischen Januar und Mai
BlondorangenFrüh: Ernte zwischen Dezember und März
Spät: Ernte zwischen März und Mai
Blutorangen
Andere
Bäume mit kleinen ZitrusfrüchtenSatsumasExtra frühe Satsumas: Ernte zwischen September und November
Andere Satsumas: Ernte zwischen Oktober und Dezember
KlementinenFrühe Klementinen: Ernte zwischen September und Dezember
Mittlere Klementinen: Ernte zwischen November und Januar
Späte Klementinen: Ernte zwischen Januar und März
Andere kleine Zitrusfrüchte einschließlich Hybriden
Zitronenbäume Wintersorten: Ernte zwischen Oktober und April
Sommersorten: Ernte zwischen Februar und September
Olivenbäume Für Tafeloliven
Für Olivenöl
Für Oliven für zwei Verwendungszwecke
Reben mit TafeltraubenWeis Kernlos
Normal
RotKernlos
Normal

3. Dichteklassen

DichteklassenApfel- und BirnbäumePfirsich-, Nektarinen- und Aprikosen-/MarillenbäumeApfelsinenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und ZitronenbäumeOlivenbäumeReben mit Tafeltrauben
Dichte (Zahl der Bäume je Hektar)1 <400 <600 <250 <140 <1000
2 400-1599 600-1199 250-499 140-399 1000-1499
3 1600-3199 ≥1200 500-749 ≥400 ≥1500
4 ≥3200 750-999
5 ≥1000

4. Altersklassen

AltersklassenApfel- und BirnbäumePfirsich-, Nektarinen- und Aprikosen-/MarillenbäumeApfelsinenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und ZitronenbäumeOlivenbäumeReben mit Tafeltrauben
Alter (Jahre seit der Pflanzung) 1 0-4 0-4 0-4 0-4 0-3
2 5-9 5-14 5-9 5-11 3-9
3 10-14 15 und mehr 10-14 12-49 9-19
4 15-24 15-24 50 und mehr 20 und mehr
5 25 und mehr 25 und mehr

5. Zusammenfassung

Es sollten folgende Daten (in ha) geliefert werden:

Mitgliedstaat:
Region :
Art:
Gruppe:
Altersklasse 1 Altersklasse 2 Altersklasse 3 Altersklasse 4 Altersklasse 5
Dichteklasse 1
Dichteklasse 2
Dichteklasse 3
Dichteklasse 4
Dichteklasse 5

6. Schwellenwerte

Die Untergliederung der Daten (in ha) sollte nur vorgelegt werden, wenn die Fläche in dem Feld mindestens 500 ha beträgt.

Anhang III
Statistische Daten über Rebflächen

Bedeutung der Abkürzungen:

Tabelle 1: Weinbaubetriebe nach Art der Erzeugung

Tabelle 1.1: Weinbaubetriebe nach Art der Erzeugung nach NUTS 3 (a)

Variablen/Merkmale Zahl der Betr. Zahl der Przl. Fläche (ha)Erzeugung (hl oder 100 kg)3
RotWeis
Rebfläche insgesamt (im Ertrag stehend/noch nicht im Ertrag stehend) Insgesamt
Im Ertrag stehende Rebfläche bestockt mit Keltertraubensorten b) b)
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. U. b) b)
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. g. A. b) b)
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen ohne g. U. oder g. g. A. b) b)
- darunter: "Trauben für zwei Verwendungszwecke" b) b)
getrocknete Trauben b) b)
Insgesamt b) b)

Tabelle 1.2: Weinbaubetriebe nach Art der Erzeugung nach NUTS 2 (a)

Variablen/Merkmale Zahl der Betr. Zahl der Przl. Fläche (ha)Erzeugung (hl oder 100 kg)3
RotWeis
Rebflächeinsgesamt
Im Ertrag stehende Rebfläche bestockt mit (im Ertrag stehend/noch nicht im Ertrag stehend)Keltertraubensorten b) b)
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. U. b) b)
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. g. A. b) b)
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen ohne g. U. oder g. g. A. b) b)
- darunter: "Trauben für zwei Verwendungszwecke" b) b)
getrocknete Trauben b) b)
Insgesamt b) b)
Noch nicht im Ertrag stehende Rebfläche bestockt mitKeltertrauben (einschließlich "Trauben für zwei Verwendungszwecke) - -
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. U. - -
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. g. A. - -
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen ohne g. U. oder g. g. A. - -
- darunter: "Trauben für zwei Verwendungszwecke" - -
getrocknete Trauben - -
Insgesamt - -
Reben (im Ertrag stehend/noch nicht im Ertrag stehend) vorgesehen zur Erzeugung vonvegetatives Vermehrungsgut der Reben - -
andere Reben anderweitig nicht klassifiziert (a. n. k.) - -

Tabelle 1.3: Daten nach Art der Erzeugung nach Erzeugungsregion (g. U. (a), g. g. A. (a), andere Flächen) (b)

Variablen/Merkmale Zahl der Betr. Zahl der Przl. Fläche (ha)Erzeugung (hl oder 100 kg)3
RotWeis
Rebfläche insgesamt (im Ertrag stehend/noch nicht im Ertrag stehend) Insgesamt
Im Ertrag stehende Rebfläche bestockt mit Keltertraubensorten c) c)
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. U. c) c)
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. g. A. c) c)
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen ohne g. U. oder g. g. A. c) c)
- darunter: "Trauben für zwei Verwendungszwecke" c) c)
getrocknete Trauben c) c)
Insgesamt c) c)
Noch nicht im Ertrag stehende Rebfläche bestockt mitKeltertrauben (einschließlich "Trauben für zwei Verwendungszwecke) - -
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. U. - -
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. g. A. - -
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen ohne g. U. oder g. g. A. - -
- darunter: "Trauben für zwei Verwendungszwecke" - -
getrocknete Trauben - -
Insgesamt - -
Reben (im Ertrag stehend/noch nicht im Ertrag stehend) vorgesehen zur Erzeugung vonvegetatives Vermehrungsgut der Reben - -
andere Reben anderweitig nicht klassifiziert (a. n. k.) - -

Tabelle 2: Weinbaubetriebe nach Größenklasse nach Mitgliedstaaten

Tabelle 2.1: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, gesamte Weinbaufläche

Größenklassen (ha) Zahl der Betr. Zahl der Przl. Fläche (ha) Erzeugung (hl oder 100 kg)
< 0,10 *
0,10 - < 0,50
0,50 - < 1
1 - < 3
3 - < 5
5 - < 10
> 10

Tabelle 2.2: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Keltertrauben - insgesamt

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 2.2.1: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Keltertrauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. U. geeignet sind

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 2.2.2: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Keltertrauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. g. A. geeignet sind

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 2.2.3: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Keltertrauben für "zwei Verwendungszwecke"

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 2.2.4: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Keltertrauben, die für die Erzeugung von Weinen ohne g. U. und/oder g. g. A. geeignet sind

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 2.3: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Trauben zum Trocknen

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 2.4: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben a. n. k.

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 3: Weinbaubetriebe nach Grad der Spezialisierung und Größenklassen

Größenklassen (in Spalte): siehe Zeilen von Tabelle 2 (< 0,1 ha / 0,10 - < 0,50 ha / usw.).

Tabelle 3.1: Weinbaubetriebe nach Grad der Spezialisierung und Größenklassen nach NUTS 1/NUTS 2 (von den Mitgliedstaaten festzulegen)

Grad der Spezialisierung< 0,10 ha 4 ...
Zahl der Betr.Fläche (ha) Erzeug. (hl oder 100 kg) Zahl der Betr.Fläche (ha) Erzeug. (hl oder 100 kg)
Betriebe mit Reben
Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Weinerzeugung vorgesehen sind
- darunter: Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von Weinen mit g. U. und/oder g. g. A. vorgesehen sind
- darunter: nur g. U.
- darunter: nur g. g. A.
- darunter: g. U. und g. g. A.
- darunter: Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von Weinen ohne g. U. und/oder g. g. A. vorgesehen sind
- darunter: Betriebe mit Rebflächen, die für die Erzeugung von verschiedenen Arten von Weinen vorgesehen sind
Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von getrockneten Trauben vorgesehen sind
Betriebe mit anderen Rebflächen
Betriebe mit Rebflächen, die für verschiedene Arten der Erzeugung vorgesehen sind

Tabelle 3.2: Weinbaubetriebe nach Grad der Spezialisierung und Größenklassen nach Erzeugungsregionen ( g. U., g. g. A., andere Flächen von den Mitgliedstaaten festzulegen)

Grad der Spezialisierung< 0,10 ha 4 ...
Zahl der Betr.Fläche (ha) Erzeug. (hl oder 100 kg) Zahl der Betr.Fläche (ha) Erzeug. (hl oder 100 kg)
Wie bei Tabelle 3.1

Tabelle 4: Wichtigste Rebsorten

In den Tabellen sind die Sorten anzugeben, die in der Liste der wichtigsten Sorten und der entsprechenden Flächen enthalten sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/0814 (Anhang XIII, Tabelle 16) mitgeteilt werden.

Heranzuziehende Altersklassen


< 3 Jahre
3 - 9 Jahre
10 - 29 Jahre
> 30 Jahre

Tabelle 4.1: Wichtigste Keltertraubensorten nach Altersklasse nach NUTS 2

Tabelle 4.1.01: Wichtigste Keltertraubensorten nach Altersklasse für "NUTS X*"
Rebsorte < 3 Jahre ...
Zahl der Betr. Fläche (ha) Zahl der Betr. Fläche (ha)
Betriebe mit Reben
1. darunter: rote Sorten, insgesamt
 1.1. darunter: Sorte 1
 1.2. darunter: Sorte 2
 1.3. darunter: Sorte ...
...
1.N. darunter: andere rote gemischte Sorten
2. darunter: weise Sorten, insgesamt
 2.1. darunter: Sorte 1
 2.2. darunter: Sorte 2
 2.3. darunter: Sorte ...
...
2.N. darunter: andere weise gemischte Sorten
3. darunter: verschiedene Farbsorten, insgesamt
 3.1. darunter: Sorte 1
 3.2. darunter: Sorte 2
 3.3. darunter: Sorte ...
...
3.N. darunter: andere gemischte Sorten mit anderen gemischten Farben
4. darunter: Sorten ohne spezifizierte Farbe

Tabelle 4.2: Wichtigste Keltertraubensorten nach Erzeugungsregion (g. U.)

Tabelle 4.2.01: Wichtigste Keltertraubensorten für "g. U. X*"
Rebsorte < 3 Jahre ...
Zahl der Betr. Fläche (ha) Zahl der Betr. Fläche (ha)
Wie bei Tabelle 4.1

Tabelle 4.3: Wichtigste Keltertraubensorten nach Erzeugungsregion (g. g. A.)

Tabelle 4.3.01: Wichtigste Keltertraubensorten für "g. g. A. X*"
Rebsorte < 3 Jahre ...
Zahl der Betr. Fläche (ha) Zahl der Betr. Fläche (ha)
Wie bei Tabelle 4.1

Tabelle 4.4: Wichtigste Keltertraubensorten nach Erzeugungsregion (andere Flächen)

Tabelle 4.4.01: Wichtigste Keltertraubensorten für "andere Fläche X*"
Rebsorte < 3 Jahre ...
Zahl der Betr. Fläche (ha) Zahl der Betr. Fläche (ha)
Wie bei Tabelle 4.1

Schwellenwerte

Die Untergliederung der Daten sollte nur vorgelegt werden, wenn die Gesamtfläche in dem Feld bzw. der sich auf die Daten in dem Feld beziehenden Rebfläche mindestens 500 ha beträgt.