Beschluss des Bundesrates
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Der Bundesrat hat in seiner 812. Sitzung am 17. Juni 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1a Nr. 1, 2 und 3 - neu - (§ 1 Abs. 1 Satz 1 - neu -, § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 - neu - und § 4 - neu - MPVerschrV)

Nach Artikel 1 ist folgender Artikel einzufügen:

Artikel 1a
Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten

Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3393) wird wie folgt geändert:

Begründung

Die in Artikel 1 Nr. 1 bis 4 für die Verschreibung von Arzneimitteln im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vorgenommen Änderungen sind inhaltsgleich auch für die Verschreibung von Medizinprodukten vorzunehmen.

2. Zu Artikel 2 Satz 2 - neu -

Dem Artikel 2 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Anordnung der Verschreibungspflicht von Macrogol zur Behandlung der Koprostase bei Kindern und Erwachsenen zum 1. Juli 2005 könnte zu Versorgungsengpässen führen. Denn eine Umstellung der Kennzeichnung von Sachets, Packungen und Packungsbeilagen ist in der Kürze der Zeit nicht möglich. Verordnungsalternativen für die Indikation "Koprostase bei Erwachsenen" sind nicht verfügbar. Eine besondere Eilbedürftigkeit aus Sicht der Arzneimittelsicherheit ist nicht erkennbar, zumal der Sachverständigenausschuss nach § 53 Abs. 2 AMG keinen Anlass zur Änderung des Verschreibungsstatus bei Erwachsenen sah und das einzige pädiatrische macrogolhaltige Fertigarzneimittel im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes bereits auf freiwilliger Basis vom pharmazeutischen Unternehmer als verschreibungspflichtig deklariert ist.