Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Jährliches Arbeitsprogramm 2015 der Union für europäische Normung - COM (2014) 500 final

Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die von der Kommission vorgelegte Mitteilung und die dort aufgeführten Prioritäten.

2. Zu Nummer 2.2. (Bauprodukte und Bauwirtschaft)

Mit der Einführung der ersten Generation der Eurocodes-Baunormen im Sommer 2012 wurden gegenüber den bisherigen nationalen Regelwerken komplexe Nachweisverfahren eingeführt, die von Marktteilnehmern, insbesondere von KMU, als markteinschränkend empfunden werden.

Die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Bauunternehmen hängt auch von der Akzeptanz der Eurocodes ab; dazu müssen diese in der Praxis einfach zu handhaben sein.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, gegenüber der Kommission bei der notwendigen Weiterentwicklung von Eurocodes-Baunormen einem weiteren Aufwuchs der Regelwerke entgegenzuwirken und anwenderfreundliche Normen einzufordern.

3. Zu Nummer 3.2.5. (Tabakerzeugnisse)

Die Ausführungen der Kommission zu Normungsaktivitäten im Bereich Tabakerzeugnisse sind aus Sicht des Bundesrates zu unbestimmt. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, im Rahmen einer eventuellen Änderung der Tabakrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU) auf eine Präzisierung des Vorschlags zu elektronischen Zigaretten hinzuwirken.

4. Zu Nummer 3.2.23. (Gesundheitsdienstleistungen)

Der Bundesrat weist erneut darauf hin, dass dem Inhalt und der Reichweite der avisierten Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Grenzen gesetzt sind.

In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, im jährlichen Arbeitsprogramm für das Jahr 2016 klare Beschreibungen der Ziele und Grenzen der in Satz 2 genannten Aktivitäten aufzunehmen.

5. Zu Nummer 3.3.11. (Online-Glücksspieldienste)

Der Bundesrat stellt fest, dass eine Normierung einer Glücksspielsoftware neben Aspekten der technischen Sicherheit generell auch Aspekte des Spielerinnen- und Spielerschutzes berücksichtigen sollte. In den nationalen Zertifizierungsverfahren wird dieser Punkt, im Rahmen der Erstellung von Sozialkonzepten, eine entscheidende Rolle einnehmen.

Abschließende Bemerkung

6. Schließlich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zeitnah über weitere Entwicklungen und die Umsetzung der avisierten Aktivitäten und weiterer Maßnahmen der Kommission zu informieren.