Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten - Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hamburg -

Punkt 92a) der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Gesetzentwurf ist gemäß Artikel 76 Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes besonders eilbedürftig.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Gesetzesvorhaben ist besonders eilbedürftig, weil das Gesetzgebungsverfahren mit angemessener Beratungszeit im parlamentarischen Verfahren noch in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages abgeschlossen werden soll.