Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Punkt 17c der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:

Der Bundesrat geht davon aus, dass die 13. Änderung des Atomgesetzes (AtG) das Erlöschen der Betriebsgenehmigung der Kernkraftwerke abschließend regelt und es insbesondere keiner Verwaltungsakte der Länder mehr bedarf, um den Ausstieg aus der Kernenergie umzusetzen. Etwaige Entschädigungspflichten und Haftungsrisiken durch die 13. Änderung des AtG würden mithin allein den Bund treffen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Länderhaushalte durch etwaige Entschädigungspflichten und Haftungsrisiken überfordert wären.