Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Punkt 17c der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Ziffer 1 a (§ 7 Absatz 1a):

Artikel 1 Ziffer 1 a wird wie folgt gefasst:

Begründung:

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Abschaltung von sechs Kraftwerken in den Jahren 2021 und 2022 entspricht nicht dem notwendigen kontinuierlichen Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie zur Elektrizitätserzeugung. Die Abschaltung der sechs Anlagen innerhalb eines Jahres lässt vielmehr Probleme bei der Stromversorgung und Netzstabilität erwarten. Der Weiterbetrieb dieser sechs Anlagen bis fast zum Ende des Auslaufenszeitraums behindert die notwendige schrittweise Substitution der Kernenergie durch hocheffiziente Gaskraftwerke. Als Folge kann ein Versorgungsengpass im Jahr 2022 nicht ausgeschlossen werden, der einen politischen Druck in Richtung auf eine Verlängerung der Laufzeiten der sechs Kernkraftwerke erzeugen könnte. Diese Verlängerung über 2022 hinaus ist jedoch nicht akzeptabel. Diesem Szenario kann durch den mit dem Antrag vorgesehenen schrittweisen Ausstieg entgegengewirkt werden. Die Reihenfolge der Abschaltung der Kraftwerke erfolgt nach dem Alter der Anlagen. Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb endet für jede Anlage gleichermaßen nach 32 Jahren. Es ist davon auszugehen, dass nach Ablauf dieser Zeitspanne aufgrund der Amortisation der Investition ein entschädigungspflichtiger Eingriff in eine geschützte Eigentumsposition nicht mehr vorliegt. Die Abschaltung der unter Nummer 1 genannten Anlagen rechtfertigt sich auch vor Erreichung von 32 Betriebsjahren aufgrund der Sozialpflichtigkeit und aufgrund des bei diesen Reaktoren höheren Sicherheitsrisikos; dies gilt in besonderem Maße für das störanfällige Kraftwerk Krümmel.