Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Punkt 17d der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 32 Absatz 2 Nummer 3 - neu - EEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist dem § 32 Absatz 2 folgende Nummer 3 anzufügen:

"3. auf ertragsschwachen Ackerflächen oder Grünlandflächen befindet."

Begründung:

Photovoltaikanlagen auf Freiflächen weisen die geringsten Kosten auf und sind ein wichtiger Bestandteil der Energieversorgung der Zukunft. Durch ihren Verzicht würden auch große Wertschöpfungspotentiale im ländlichen Raum nicht ausgenutzt werden. Richtig angelegt können die Anlagen auch zur Steigerung der Biodiversität beitragen. Entsprechende Aussagen von Fachleuten bestätigen dies. Durch die Beschränkung auf ertragsschwache Ackerflächen und Grünlandflächen wird auch verhindert, dass es zu einer signifikanten Steigerung der Pachtpreise kommt. Eine Konkurrenz mit der Produktion von Nahrungsmitteln ist nicht gegeben. Der energetische Ertrag pro Hektar von Solarenergie ist signifikant höher als der Ertrag aus Biogasanlagen.