Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Punkt 17d der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011 Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1

Artikel 1 Nr. 17 (§ 20) wird wie folgt geändert

§ 20 Absatz 2 Nr. 6 wird der Buchstabe a) wie folgt geändert:

In Buchstabe a) wird die Zahl "7,0" durch "5,0" ersetzt.

Begründung:

Für die Umstellung der Energieerzeugung auf erneuerbare Energien ist die offshore-Windenergie quantitativ und unter Effizienzgesichtspunkten unverzichtbar: Windenergie ist unter den erneuerbaren Energien bereits zur Leitenergie geworden. Im Offshore-Bereich liegen noch erhebliche Zuwachspotenziale, die genutzt werden müssen. Mit dem günstigsten Stromernte/Vergütungsverhältnis unter den erneuerbaren Energien ist die Windenergie zudem hocheffizient. Das mit der Energiewende zunehmende Gewicht der erneuerbaren Energien wird durch die Windenergie on- und offshore kostenmäßig stabilisiert.

Dem Ausbau der offshore-Windenergie ist eine Erhöhung der Degression auf 7 % abträglich. Mit einer spürbaren Kostenreduzierung für die offshore-Windkraftanlagen und Gründungstechniken ist erst nach hinreichend Erfahrungen (Installation von etwa 5.000 MW) zu rechnen; d.h., das Jahr 2018 wäre für das Einsetzen einer höheren Degression eindeutig zu früh.