Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Punkt 17d der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Sofern die Ausschussempfehlung in Ziffer 35 keine Mehrheit erhält, möge der Bundesrat beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Absatz 5 Nummer 1 EEG)*

In Artikel 1 Nummer 18 ist in § 27 Absatz 5 Nummer 1 die Angabe

"50 Masseprozent" durch die Angabe "60 Masseprozent" zu ersetzen.

Begründung:

Der verstärkte Anbau von Alternativkulturen führt wegen deren geringeren Energieertrags zur Ausweitung der Anbaufläche für die Substratversorgung bestehender Biogasanlagen. Um die Flächenkonkurrenz nicht weiter zu verschärfen, soll der maximal mögliche Anteil von Mais und Getreidekorn zum Betrieb einer Biogasanlage auf 60 Masseprozent erhöht werden.