Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG)

Punkt 30 der 846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 95 Abs. 7 Satz 3 bis 9 SGB V)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

Begründung

Mit der Aufhebung der Sätze 3 bis 9 des § 95 Abs. 7 SGB V werden die Regelungen zur Altersgrenze der an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gestrichen, so dass Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres noch an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmen können. Aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland ist es nicht mehr sachgerecht, das derzeit bestehende Berufshindernis für Vertragsärzte, -zahnärzte und -psychotherapeuten in Form einer Altersgrenze für das Ende der Berufsausübung aufrechtzuerhalten.

Hinzu kommt, dass die Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung ursprünglich damit begründet wurde, dass einerseits die Möglichkeiten zur Niederlassung von jüngeren Kolleginnen und Kollegen verbessert werden sollten und andererseits die gesundheitliche Befähigung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit steigendem Alter abnehme.

Nach Abschaffung der Bedarfsplanung im vertragszahnärztlichen Bereich kann das erste Argument nicht mehr überzeugen. Auch das zweite Argument kann angesichts der bereits durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erfolgten Aufhebung der Altersgrenze für unterversorgte Gebiete nicht mehr für die Aufrechterhaltung der generellen Altersgrenze herangezogen werden.