Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG)

Punkt 30 der 846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Die herausgehobene Stellung der Hausärztinnen und Hausärzte innerhalb des Vertragsgeschehens muss durch eine Präzisierung im Gesetz deutlicher zum Ausdruck kommen. Das bedeutet: Der Vorrang des eigenständigen Verhandlungsmandats im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung ist klar im Gesetz zu verankern, durch eine Schlichtungsregelung zu ergänzen und die Verpflichtung der Kassen zum Angebot einer hausarztzentrierten Versorgung zu konkretisieren. Der Vorrang des eigenständigen Verhandlungsmandats der Hausärzte im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung ist durch Änderung des § 73b SGB V sicherzustellen.

Begründung

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz haben die Hausärzte erstmals ein eigenständiges Verhandlungsmandat zum Abschluss von Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung erhalten. Die damit verbundene politische Intention der Stärkung der hausärztlichen Versorgung wird von verschiedener Seite angezweifelt oder zumindest abweichend interpretiert. So wird behauptet, Kassenärztliche Vereinigungen könnten durch Verträge im Auftrag einer Minderheit von Hausärzten den Willen der Mehrheit unterlaufen. Die Krankenkassen würden sich dann unter Berufung auf diese Verträge den Verhandlungen mit den Hausärzteverbänden verweigern. Eine solche Entwicklung war und ist weder das Ziel der gesetzlichen Regelung, noch ist sie hinnehmbar.

Die grundsätzliche Möglichkeit zur Mandatierung der Kassenärztlichen Vereinigungen sollte vielmehr den Hausärzten in den Regionen entgegenkommen, in denen der Organisationsgrad der Hausärzte (noch) nicht das Leistungsvermögen erreicht, das für den qualifizierten Abschluss umfassender Vertragswerke mit den Krankenkassen notwendig ist.

Durch die gesetzliche Verankerung des Vorrangs des eigenständigen Verhandlungsmandats im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung, flankiert mit einer Schlichtungsregelung, soll die Intention des Gesetzgebers klarer herausgehoben werden.