Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016

A

Begründung:*)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zwar grundsätzlich für zulässig gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen gehen jedoch zu weit und verstoßen durch dieses Übermaß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Der Gesetzgeber ist vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert worden, das Gesetz anzupassen.

[Mit Blick auf anderslautende politische Darstellungen weist der Bundesrat darauf hin, dass die Länder dem Bundesfinanzministerium im Interesse einer einvernehmlichen Aufarbeitung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von Anfang an und umfänglich zugearbeitet haben. In seiner Stellungnahme vom 25.09.2015, BR-Drs. 353/15(B) HTML PDF hat der Bundesrat nochmals eine Gesamtlösung der Problematik vorgelegt, die weiterhin Grundlage der Diskussion sein kann.]

Das vorliegende Gesetz wird dem Anspruch einer verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens nicht gerecht. <Das führt zu hoher Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Familienunternehmen. >

Insbesondere folgende Änderungen sind <für eine verfassungsgemäße Ausgestaltung> erforderlich:

Begründung:

Der Umfang einer möglichen Überbewertung von Unternehmensanteilen ist bisher nicht evaluiert, mithin nicht belegt. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren nur eine optionale Möglichkeit für den Steuerpflichtigen ist. Der Steuerpflichtige kann jederzeit eine individuelle Unternehmensbewertung z.B. nach IDW S 1 vorlegen, wenn er der Auffassung ist, dass auf dem Wege der vereinfachten Bewertungsmethode eine Überbewertung vorliege.

Die Absenkung der Unternehmenswerte erweist sich insbesondere im Zusammenspiel mit den übrigen großzügigen Begünstigungsmöglichkeiten (neben dem oben Genannten u.a. dem abschmelzenden Verschonungsabschlag, dem Verwaltungsvermögen-Freibetrag, der Verschonungsbedarfsprüfung) als der Faktor, der wesentlich zu einer Überprivilegierung in der Gesamtschau beiträgt. Die Absenkung ist daher zu streichen.

Fazit:

Zusammenfassend zeigt sich, dass sich eine Überprivilegierung nicht nur im Einzelnen aus den oben genannten Punkten ergibt, sondern insbesondere auch aus ihrer kumulativen Wirkung. Verstärkt wird dies noch durch die hier nicht aufgegriffenen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Verschonung von Verwaltungsvermögen wie die neue Investitionsklausel und die Ausnahme für Brauereigaststättengrundstücke u.ä. Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete verfassungswidrige Zustand wird durch das Gesetz damit nicht beseitigt.]

B