Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

A. Problem und Ziel

Die wesentliche Zielstellung bei der Wiedereinführung von Standardpflanzgut durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) war die Reduzierung von Verlusten wertvollen genetischen Materials wirtschaftlich weniger bedeutsamer Rebsorten, welches wegen des aufwändigeren amtlichen Anerkennungsverfahrens für Zertifiziertes Pflanzgut in der züchterischen Bearbeitung und der Vermehrung nicht mehr hinreichend berücksichtigt wird. Mit dem einfacheren amtlichen Anerkennungsverfahren für qualitativ hochwertiges Standardpflanzgut sollte auch ein Beitrag geleistet werden, dass Klonzüchter wieder intensiver in die züchterische Bearbeitung alter Rebsorten einsteigen. Standardpflanzgut kann - anders als Zertifiziertes Rebenpflanzgut - auch direkt aus dem am Markt verfügbaren Zertifizierten Pflanzgut erzeugt werden. Damit kann seit der Wiederzulassung der Vermarktung von Standardpflanzgut jeder interessierte Marktteilnehmer Standardpflanzgut aus dem am Markt erworbenen Zertifizierten Pflanzgut erzeugen. Die Klon - Züchtung trägt maßgeblich zur genetischen Erhaltung alter Rebsorten bei. Um die Weiterführung der erhaltungszüchterischen Bearbeitung auch künftig zu gewährleisten, soll die Anerkennung des Standardmaterials von Klonen, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, grundsätzlich auf die in der Sortenliste des Bundessortenamtes (BSA) für die jeweilige Rebsorte eingetragenen Erhaltungszüchter beschränkt sein.

B. Lösung

Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

C. Alternative

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Behörden der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da keine neuen Vollzugsaufgaben erlassen werden. Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Neuregelung keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes enthält.

F. Weitere Kosten

Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

G. Nachhaltigkeit

Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die geänderte Regelung kann dazu beitragen, dass ältere, wirtschaftlich weniger bedeutsame Sorten weiterhin erhaltungszüchterisch bearbeitet werden und dass die Selektion von Klonsorten weiter betrieben wird. Damit kann durch die Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bei Reben zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 9 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Juli 2018

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Vom 2018

Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 6 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Dem § 4 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Im Fall von Standardpflanzgut, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, ist die Bezeichnung des Klones im Antrag anzugeben. In diesem Fall kann der Antrag nur durch den eingetragenen Züchter, für den der Klon eingetragen ist, oder mit seiner Zustimmung gestellt werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 2018
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

Die wesentliche Zielstellung bei der Wiedereinführung von Standardpflanzgut durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) war die Reduzierung von Verlusten wertvollen genetischen Materials wirtschaftlich weniger bedeutsamer Rebsorten, welches wegen des aufwändigeren amtlichen Anerkennungsverfahrens für Zertifiziertes Pflanzgut in der züchterischen Bearbeitung und der Vermehrung nicht mehr hinreichend berücksichtigt wird. Mit dem einfacheren amtlichen Anerkennungsverfahren für qualitativ hochwertiges Standardpflanzgut sollte auch ein Beitrag geleistet werden, dass Klonzüchter wieder intensiver in die züchterische Bearbeitung alter Rebsorten einsteigen. Standardpflanzgut kann - anders als Zertifiziertes Rebenpflanzgut - auch direkt aus dem am Markt verfügbaren Zertifizierten Pflanzgut erzeugt werden. Damit kann seit der Wiederzulassung der Vermarktung von Standardpflanzgut jeder interessierte Marktteilnehmer Standardpflanzgut aus dem am Markt erworbenen Zertifizierten Pflanzgut erzeugen. Die Klon - Züchtung trägt maßgeblich zur genetischen Erhaltung alter Rebsorten bei. Um die Weiterführung der erhaltungszüchterischen Bearbeitung auch künftig zu gewährleisten, soll die Anerkennung des Standardmaterials von Klonen, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, grundsätzlich auf die in der Sortenliste des Bundessortenamtes (BSA) für die jeweilige Rebsorte eingetragenen Erhaltungszüchter beschränkt sein.

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a) Länder

Den Behörden der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da keine neuen Vollzugsaufgaben erlassen werden.

b) Bund

Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Neuregelung enthält keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes.

IV. Weitere Kosten

Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch machen können. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Auswirkungen auf die Umwelt

Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

VI. Nachhaltigkeit

Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die geänderte Regelung kann dazu beitragen, dass ältere, wirtschaftlich weniger bedeutsame Sorten weiterhin erhaltungszüchterisch bearbeitet werden und dass die Selektion von Klonsorten weiter betrieben wird. Damit kann durch die Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bei Reben zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 9 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden.

VII. Sonstige Auswirkungen

Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. Demografische Auswirkungen hat die Verordnung nicht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Rebenpflanzgutverordnung)

Durch die Ergänzung des § 4 wird vorgesehen, dass im Anerkennungsverfahren für Standardpflanzgut von Klonen, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, die Anerkennung ausschließlich durch den jeweiligen eingetragenen Züchter oder mit seiner Zustimmung beantragt werden kann. Damit soll zugleich ein zusätzlicher Beitrag zur Fortführung der Klonzüchtung im Interesse der Erhaltung alter Rebsorten geleistet werden. Die Wortwahl des "eingetragenen Züchters" orientiert sich an der entsprechenden Formulierung in § 50a des Saatgutverkehrsgesetzes hinsichtlich der Sortenerhaltung bei Rebsorten. Aus Gründen der Transparenz wird in der Regelung zusätzlich verdeutlicht, dass auch in diesen Fällen die Bezeichnung des Klones im Antrag anzugeben ist.

Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten.