Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts

947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016

A

B

Ferner empfiehlt der Ausschuss dem Bundesrat, folgende Entschließung zu fassen:

Zur Evaluation und Kostenbeteiligung des Bundes

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 (BR-Drucksache 538/15(B) HTML PDF ) das Gesetzesvorhaben zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts insgesamt begrüßt, aber konstatiert, dass der Erfüllungsaufwand auf der Ebene der Länder über die Angaben im Gesetzentwurf erkennbar hinausgehen wird. Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten, zeitnah in Verhandlungen mit den Ländern über die Kostenverteilung einzutreten mit dem Ziel, dass die Länder substanziell finanziell entlastet werden.

Es haben Erörterungen über die Kostenverteilung mit den Ländern auf Fachebene stattgefunden. Von Seiten der BKM wurde die Erhöhung des Förderbetrages für das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste um eine Million Euro sowie eine vollständige Entlastung der Länder bei der Finanzierung dieser Einrichtung als Lösung genannt. Außerdem solle die Kulturstiftung der Länder im Zusammenhang mit der Ankaufsoption gemäß § 23 Absatz 6 und 7 KGSG strukturell mit Bundesmitteln gestärkt werden. Der Vorschlag des Bundes führt dies allerdings nicht genauer aus. Und er führt nicht zu einer hinreichenden Entlastung der Länderhaushalte.

Der Vollzugsaufwand besteht wesentlich aus

Aufgrund der Änderungen des Gesetzes gegenüber dem Regierungsentwurf (insbesondere die Aufnahme des Negativattestes und die Einführung einer Ankaufsmöglichkeit) wird erwartet, dass sich der Verwaltungsaufwand der Länder noch deutlich erhöhen wird.

Insoweit appellieren die Länder an den Bund, ergänzende Vorschläge zu machen und insbesondere die vorgesehene strukturelle Stärkung der Kulturstiftung der Länder zeitnah zu beziffern.

Zu Ziffer 3:

Die Regelung zum Negativattest sieht keine Befristung dieser Bescheinigung vor. Die in vielen Fällen naheliegende Erwägung, aktuell nicht einzutragen, sich dies aber für einen späteren Zeitpunkt offen zu halten, um der Einschätzung künftiger Generationen nicht vorzugreifen, findet daher in der vorgesehenen Rechtslage keine Entsprechung. Die für die Eintragung zuständigen Stellen werden in der Folge vor eine schwierige Wahl gestellt sein: Entweder stellen sie ein unbegrenzt gültiges Negativattest aus mit der Folge, dass eine Eintragung auch nach vielen Jahren und bei veränderter Würdigung des Objekts nicht oder kaum noch möglich sein wird. Oder sie nehmen, um dies zu vermeiden, eine Eintragung vor, verkehren dadurch aber den eigentlich gewollten positiven Effekt für die Eigentümer in sein Gegenteil. Die zu befürchtenden Entwicklungen müssen frühzeitig erkannt werden, um erforderlichenfalls gesetzgeberisch gegensteuern zu können.