Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates zur weiteren Verbesserung der Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Die Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, 16. Juni 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur weiteren Verbesserung der Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 992. Sitzung des Bundesrates am 03. Juli 2020 aufzunehmen und zur sofortigen Sachentscheidung dem Bundesrat vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
Manuela Schwesig

Entschließung des Bundesrates zur weiteren Verbesserung der Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat begrüßt den im Juni 2019 gefassten Beschluss der Innenminister und - senatoren der Länder zur "Bekämpfung von Kindesmissbrauch".

Um die strafrechtliche Sanktionierung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche weiter zu verbessern, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem

Begründung:

Am 17. Januar 2020 hat der Bundestag den Entwurf eines 57. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings (Drucksache 19/13836) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (Drucksache 19/16543) beschlossen. Das Gesetz vom 3. März 2020 (BGBl. I, S. 431) ist am 13. März 2020 in Kraft getreten.

Mit der dadurch erfolgten Änderung des § 176 Absatz 6 StGB wurde im Hinblick auf das Cybergrooming zwar eine Versuchsstrafbarkeit für die Konstellationen des untauglichen Versuchs eingeführt, in denen der Täter irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken. Die in ihrem Beschluss vom 14. Juni 2019 formulierte Prüfbitte der Innenminister und -senatoren bezog sich jedoch auf die Anhebung des Strafrahmens der §§ 176 Absatz 1, 184b Absätze 1 und 3 Strafgesetzbuch.

Dieser Prüfbitte ist die Bundesregierung bislang nicht nachgekommen, obwohl die Verschärfung des Strafrahmens grundsätzlich geeignet erscheint, die strafrechtliche Sanktionierung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu verbessern.