Antrag des Freistaats Thüringen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Neufassung) KOM (2010) 260 endg.

Punkt 43 der 8 74. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010

Der Bundesrat möge ergänzend beschließen:

"Der Bundesrat ersucht die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass in der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der EU in den Artikeln 88 ff. ein Kontrollverfahren im Hinblick auf Vergaben durch die Unionsorgane verankert wird."

Begründung:

Die Vergabe öffentlicher Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem EU-Haushalt finanziert werden, muss den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung genügen. Hiernach gelten europaweit dieselben rechtlichen Vorgaben für die öffentliche Auftragsvergabe. Um die Einhaltung dieser Grundsätze und sämtlicher hierauf fußender Rechtsvorschriften zu gewährleisten, ist eine effektive Kontrolle der öffentlichen Auftraggeber vonnöten. Sofern die Unionsorgane Aufträge vergeben, ist bislang als Rechtsbehelf das Gericht der EU als zuständige Stelle für das Nachprüfverfahren anzurufen. Es ist jedoch angezeigt, für diese Vergabeverfahren eine dem nationalen Recht entsprechende unabhängige und außergerichtliche Kontrollstelle vorzuschalten. Die nationalen Kontrollverfahren bei Vergaben öffentlicher Auftraggeber haben sich bewährt. Es sollte daher angestrebt werden, äquivalente Strukturen im Bereich der Auftragsvergabe durch die EU zu etablieren.