Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

A.

Der Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 23 Abs. 1 StVG)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 23 Abs. 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs erweckt den Eindruck, als solle die Bußgeldbewehrung in § 23 Abs. 1 StVG unverändert beibehalten werden. Der Gesetzentwurf sieht jedoch eine Verschiebung des Satzteils "obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Kennzeichen gekennzeichnet sind" an das Satzende vor. Vorteile dieser Änderung gegenüber der geltenden Gesetzesfassung sind nicht erkennbar. Im Gegenteil: Während die bisherige Fassung zweifellos erkennen lässt, dass sich die Tathandlung des gewerbsmäßigen Feilbietens auf Fahrzeugteile bezieht, die nicht mit einem erforderlichen Prüfzeichen versehen sind, könnte die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Fassung den - wohl unerwünschten - Eindruck erwecken, der mit "obwohl" eingeleitete Nebensatz beziehe sich nicht auf die Tathandlung, sondern auf den vorangestellten Relativsatz. Es wird daher vorgeschlagen, § 23 Abs. 1 StVG unverändert zu lassen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 26 Abs. 2 StVG)

Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Änderung gestattet den Ländern, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit auf Behörden und Dienststellen der Polizei zu übertragen. Diese Beschränkung durch den Bund erscheint hier nicht zweckmäßig.

Mit der daher sachlich gebotenen Änderung wird sichergestellt, dass die Länder die Verwaltungsbehörden, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sein sollen, durch Rechtsverordnung selbst bestimmen können.

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 - neu - (§ 29 Abs. 8 Satz 4 - neu - StVG)

Dem Artikel 1 ist folgende Nummer anzufügen:

Begründung

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 29 Abs. 8 StVG greift ein dringendes Anliegen auf. Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2007 (- 4 St RR 222/07 -, NZV 2008, 216) unter Berufung auf das umfassend zu verstehende Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG die Auffassung vertreten, dass nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) verwertbare Eintragungen über strafgerichtliche Entscheidungen für die Strafzumessung nicht herangezogen werden dürfen, wenn sie wegen ihres Charakters als Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auch im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen waren, dort aber schon getilgt sind. Diese Auffassung vermag sich zwar in gewissem Grad auf den Wortlaut der einschlägigen Regelungen zu berufen. Sie widerstreitet jedoch dem Sinn und Zweck der betroffenen Register sowie den darin enthaltenen Verwertungsregelungen und führt zu widersinnigen Ergebnissen. Sie dürfte auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen:

Nach alledem ist in § 29 Abs. 8 StVG klarzustellen, dass gemäß dem BZRG verwertbare Eintragungen über Strafurteile wegen Zusammenhangstaten für die Ahndung von Straftaten auch dann herangezogen werden dürfen, wenn sie im VZR getilgt sind. Im Hinblick auf die weit reichenden Konsequenzen für die strafrechtliche Praxis und den missverständlichen Wortlaut der einschlägigen Regelungen kann die weitere Entwicklung der Rechtsprechung nicht abgewartet werden.

B.