Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2
(COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung - AusglZAV)

Punkt 59 der 992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu § 1 Absatz 1 Nummer 1a - neu -

In § 1 Absatz 1 ist nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. die in der 19. oder 20. Kalenderwoche des Jahres 2020 mindestens einmal intensivmedizinische Behandlungskapazitäten an das DIVI-IntensivRegister gemeldet haben, werden mindestens der Pauschale in Höhe von 560 Euro zugeordnet; Krankenhäuser, die in der 19. oder 20. Kalenderwoche des Jahres 2020 keine Meldung an das DIVI-IntensivRegister vorgenommen haben, erhalten maximal eine Pauschale in Höhe von 560 Euro,"

Begründung:

Die Unterteilung der Höhe der tagesbezogenen Ausgleichspauschalen in Kategorien auf Basis des CMI und der jahresdurchschnittlichen Verweildauer wird begrüßt.

Durch die Differenzierung der tagesbezogenen Ausgleichspauschale werden die Kostenstrukturen der Krankenhäuser, die sich in Abhängigkeit von dem Leistungsumfang erheblich unterscheiden können, berücksichtigt.

Der Zuordnungs-Algorithmus hat allerdings zur Folge, dass versorgungsrelevante Krankenhäuser, die Intensivkapazitäten vorhalten und die Hauptlast der Corona-Pandemie tragen oder getragen haben, einer Kategorie zugeordnet werden, die die Pauschale von 560 Euro unterschreitet.

Sollte es durch weitere Infektionswellen erforderlich sein, dass diese Krankenhäuser ihren Regelbetrieb herunterfahren, um so Kapazitäten für COVID-19 Patienteninnen und Patienten freizuhalten, ist zu erwarten, dass diese versorgungsrelevanten Krankenhäuser wirtschaftlich nicht mehr gesichert sind.

Um die wirtschaftliche Sicherung zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, dass für Krankenhäuser, die Intensivkapazitäten vorhalten und im DIVI-IntensivRegister melden, die bisherige Pauschale in Höhe von 560 Euro auch zukünftig nicht unterschritten werden darf.