Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Der Bundesrat hat in seiner 834. Sitzung am 8. Juni 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (Anhang 1 Abschnitt 1 Nr. 1.2 des Gebührenverzeichnisses) und Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (Anhang 2 zum Gebührenverzeichnis, Tafel 1 Planfeststellung)

Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Verordnung sieht erhebliche Gebührensprünge vor (fast 20 % beim allgemeinen Stundensatz, knapp 70 % bei den Gebühren für das Planfeststellungsverfahren, fast 100 % in Nummer 1.2 des Anhangs 1 zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a). Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass eine Vollkostendeckung angestrebt wird, dürfen die wirtschaftlichen Belange der Gebührenschuldner nicht gänzlich vernachlässigt werden. Diese würden durch die Verordnung ad hoc mit Mehrkosten in Höhe von mindestens 10,26 Mio. € jährlich belastet. Daher erscheint es angebracht, zumindest die größten Gebührensprünge zu reduzieren.

Der nach Nummer 1.2 des Anhangs 1 zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a vorgesehene Gebührensprung ist seiner Höhe nach nicht vertretbar und muss reduziert werden. Um Abstufungen abhängig von dem mit der Überwachung verbundenen Zeitaufwand zu ermöglichen, erscheint für diesen Gebührentatbestand außerdem eine Rahmengebühr zweckmäßig.

Bei den Gebühren für das Planfeststellungsverfahren (Tabelle in Anhang 2 zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) erscheint eine Gebührenanpassung von ca. 24 % (genauer Prozentsatz ist abhängig von erfolgter Rundung) noch vertretbar. Durch die Gebührenerhöhung für das Planfeststellungsverfahren werden insbesondere die Länder belastet, da sie als Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr in der Regel den Vorhabensträgern die an das Eisenbahn-Bundesamt gezahlten Gebühren über Planungsvereinbarungen erstatten.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (Anhang 1 Abschnitt 2 Nr. 2.12 und 2.13 des Gebührenverzeichnisses)

Der Anhang 1 zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a ist in Abschnitt 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten.