Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen
(Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV)

A

Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Die Bundesregierung wird gebeten, spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes dem Bundesrat über die Erfahrungen mit den neuen Regelungen zur Funktionsverlagerung ( § 1 Abs. 3 AStG und Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV) und die Auswirkungen auf die Unternehmen zu berichten.

Begründung

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ( § 1 Außensteuergesetz) sowie die Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV) wird der Fremdvergleichsgrundsatz in Fällen von Funktionsverlagerungen näher geregelt. Insbesondere mit den Bestimmungen über den Ansatz eines Transferpakets gibt es weder im Inland noch im Ausland ausreichende praktische Erfahrungen. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich die entsprechenden gesetzlichen Regelungen eine gewisse Zeit nach ihrem Inkrafttreten daraufhin zu überprüfen, wie sie sich auf Unternehmen und Finanzverwaltung auswirken.