Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Integrationsgesetz

Punkt 51 der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

Zu Artikel 5 Nummer 3 ( § 12a Absatz 7 AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 7 ist die Angabe "1. Januar 2016" durch die Angabe "7. Juli 2016" zu ersetzen.

Begründung:

§ 12a Absatz 1 AufenthG begründet kraft Gesetzes eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren bzw. im Aufnahmeverfahren und erfasst Ausländer, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne von § 3 Absatz 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Absatz 1 AsylG anerkannt worden sind oder denen nach den §§ 22, 23 oder 25 Absatz 3 AufenthG erstmalig Aufenthaltstitel erteilt worden sind. Diese Ausländer werden verpflichtet, für einen Zeitraum von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Zuweisungsland ihren Wohnsitz zu nehmen.

Bereits die Umsetzung dieser gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung wird die Länder in den Fällen zukünftiger Anerkennungen/Aufenthaltserlaubnisse vor große Herausforderungen stellen. In jedem Fall problematisch stellt sich die Situation jedoch in Bezug auf den von § 12a Absatz 7 AufenthG betroffenen Personenkreis dar. Nach dieser Norm gelten die Vorgaben der Absätze 1 bis 6 auch bereits für Ausländerinnen und Ausländer, deren Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bei denen die Erteilung einer der in Absatz 1 genannten Aufenthaltserlaubnisse nach dem 1. Januar 2016 erfolgt ist.

Auch wenn die Bundesregierung davon ausgeht, dass die Rückwirkung aufgrund der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel als "kann"-Regelungen) und durch die Ausnahme- und Abweichungsmöglichkeiten auch bei Wohnsitzverpflichteten den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, bleibt zweifelhaft, ob diese Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist. Die mit diesem Antrag vorgeschlagene Regelung orientiert sich deshalb an § 12a Absatz 6 des Referentenentwurfs zum Aufenthaltsgesetz vom 29. April 2016, um den Rückwirkungszeitraum zu verkürzen.

Es ist in diesem Zusammenhang weiterhin zu berücksichtigen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der von der Rückwirkung betroffenen Ausländer bereits angefangen hat, sich an ihrem selbstgewählten Wohnort im Vertrauen auf ihr Freizügigkeitsrecht ein neues Leben aufzubauen. Zudem hat die Härtefallregelung des § 12a Absatz 5 AufenthG nur einen eng umgrenzten Anwendungsbereich. Nicht zuletzt auch deshalb steht zu befürchten, dass viele Ausländer, die von der Regelung betroffen wären, ihrer Wohnsitzverpflichtung nicht freiwillig nachkommen und die Durchsetzung der Wohnsitzverpflichtung daher einen hohen Aufwand für die Verwaltung zur Folge hätte.