Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Punkt 30 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Gesetzesänderung sieht in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e ausweislich der Begründung (Seite 83) die Umsetzung von Artikel 45 Absatz 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie vor. Mittels des neuen Absatzes 5 Satz 2 sollen für solche gruppenangehörige Verpflichtete, deren Mutterunternehmen nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind, ebenfalls die gruppenweiten Pflichten gelten.

Die Regelung im Gesetzentwurf setzt diese Vorgaben nicht um. Durch die Formulierung im neuen Absatz 5 Satz 2, dass alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten "die für sie geltenden gruppenweiten Pflichten um[zu]setzen" hätten, werden die nachgeordneten Tochterunternehmen nicht zur Einhaltung gruppenweiter Geldwäscheregelungen verpflichtet. Nach dem Wortlaut müssen bereits für die Mutterunternehmen gruppenweite Pflichten gelten, obwohl diese in der zu regelnden Konstellation gerade nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind. Die Verpflichtung für die Tochterunternehmen zur Einhaltung gruppenweiter Pflichten liefe in diesen Fällen ins Leere.

Der Änderungsantrag setzt die Vorgaben aus Artikel 45 Absatz 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie in systematischer Hinsicht in zwei Absätzen um. Der neue Absatz 5 besteht aus den in der Gesetzesvorlage enthaltenen bisherigen Sätzen 1 und 3. Der neue Absatz 5 verpflichtet die nachgeordneten Unternehmen, die gruppenweiten Regelungen der Absätze 1 bis 3 umzusetzen.

Der neue Absatz 6 nimmt den Gedanken aus Absatz 5 Satz 2 auf. Hierdurch wird ein Gleichklang zu Absatz 5 hergestellt. In Unterschied zu Absatz 5 erklärt Satz 1 nur die Umsetzung der Maßnahmen in Absatz 1 Nummer 3 und 4 für verbindlich. Die Verpflichtung zur Ergreifung gruppenweiter interner Sicherungsmaßnahmen für gruppenangehörige Unternehmen, deren Mutterunternehmen selbst nicht Verpflichtete ist und welcher auch keine Tochterunternehmen nachgeordnet sind, erscheint unverhältnismäßig. Nach Satz 2 sollen die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des risikobasierten Ansatzes ergriffen werden. Satz 3 erklärt Absatz 5 Satz 2 für anwendbar, dies entspricht der Regelung in der Gesetzesvorlage im Absatz 5 Satz 3. Die Umsetzung in einem eigenen Absatz 6 dient der Lesbarkeit und führt die Struktur in § 9, die jeweiligen Konstellationen in eigenen Absätzen zu regeln, fort.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine Folgeänderung im neuen Bußgeldtatbestand.