Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c sind in § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 nach der Angabe "Nummer 1" die Wörter "und das Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach Energieträgern nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 2" einzufügen.

Begründung:

Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, den Energieverbrauch nach Energieträgern zu einem Berichtszeitpunkt zu erheben. Die Erhebung des Energieverbrauchs nach Energieträgern ist jedoch nur verwertbar, wenn sie sich auf einen Berichtszeitraum, sinnvollerweise ein Kalenderjahr, bezieht. Der Gesetzentwurf sollte daher entsprechend geändert werden.