Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG

II)

Punkt 24 der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015 Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7 - neu - SGB XI)

In Artikel 1 Nummer 34 ist § 113b Absatz 4 Satz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das neue Konstrukt "Qualitätsausschuss" mit einer qualifizierten Geschäftsstelle ist grundsätzlich geeignet, im Sinne des Aufbaus und Erhalts eines kontinuierlichen Qualitätsniveaus und Wissensbestandes Fragen und Themen von grundlegender Bedeutung unabhängig von der anlassbezogenen Befassung mit Themen der Vertragsparteien zu bearbeiten. Eine Aufnahme konkreter Aussagen bzw. Arbeitsaufträge an die Bundesselbstverwaltung bezüglich der Personalbemessung und insoweit eine Verknüpfung mit dem Verfahren nach § 113c SGB XI fehlt hingegen. Personalausstattung und Qualitätssicherung sind eng verwoben. Die Frage, welche Grundanforderungen an die Personalausstattung in stationären Einrichtungen genügen müssen, um dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch qualitativ in den Einrichtungen zur Wirkung zu verhelfen, ist eine solch grundlegende Frage, zu der Empfehlungen wichtig sind. Der Qualitätsausschuss sollte insoweit auch dazu genutzt werden, zumindest Empfehlungen zu "Maßstäben und Grundsätzen der Personalbemessung" auf Bundesebene zu erarbeiten, die dann im Rahmen der Umsetzung auf Länderebene weiter ausgestaltet werden.