Antrag der Länder Bayern, Hessen
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)

TOP 11 der 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005

Der Bundesrat möge beschließen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 100c Abs. 5 und 7 StPO)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 100c wie folgt zu ändern:

Begründung

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll erreicht werden, dass die Durchführung der Wohnraumüberwachung in der Praxis auch weiterhin handhabbar bleibt.

Entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279 ff., vgl. Rnr. 151 ff.) ist bei Berührung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung die Abhörmaßnahme zu unterbrechen, mit der Folge, dass die durchführenden Ermittlungsbeamten vom weiteren Gesprächinhalt nicht mehr Kenntnis nehmen dürfen. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die technische Aufzeichnung des Gesprächs fortdauert und das anordnende Gericht - das unverzüglich von der Unterbrechung der Abhörmaßnahme zu unterrichten ist - diese Aufzeichnungen auf ihre Zulässigkeit prüft und über den Fortgang der Überwachungsmaßnahme entscheidet.

Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass auf Grund der Sichtung des Materials durch das anordnende Gericht (gegebenenfalls nach Niederschrift und Übersetzung der Gesprächsinhalte) der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nachhaltig sichergestellt wird, ohne dass die Ermittlungspersonen vor Ort unter extremem Zeitdruck derart weit reichende Entscheidungen auf unsicherer Tatsachengrundlage treffen müssen. Wäre in jedem Fall, in dem sich - gegebenenfalls kurzfristig - das Gespräch in den möglicherweise privaten Bereich hinein entwickelt, auch eine Aufzeichnung nicht mehr zulässig, würde es annähernd hellseherische Fähigkeiten der Ermittlungsbeamten vor Ort erfordern, zu entscheiden, wann die Fortsetzung der Überwachung wieder zulässig wäre. Der Vorzug der Neuformulierung liegt darin, dass einerseits die Abgrenzungsschwierigkeiten im Grenzbereich der privaten Lebensgestaltung und ein unerlaubter Wissensvorsprung der Ermittlungsbehörden vermieden werden, andererseits aber die entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abhörfähigen Gesprächsinhalte nicht verloren gingen.

Diese Lösung steht nicht im Widerspruch zu der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, nach der bei einem Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung die Überwachung abzubrechen und die Aufzeichnung zu vernichten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat das Abhören des Gesprächs zum Zweck der Überprüfung zugelassen, ob eine Verletzung des Artikels 1 Abs. 1 GG zu befürchten ist. Diese "Sichtung" sollte nach der Vorstellung des Bundesverfassungsgerichts allein die Ermittlungsperson vor Ort übernehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht in Betracht gezogene Lösung ist indes nicht der einzig gangbare Weg. Der Gesetzgeber hat die Gestaltungsfreiheit, ein anderes Konzept zu entwickeln und umzusetzen, wenn dadurch ein ebenso wirksamer Grundrechtsschutz gewährleistet wird. Dies ist der Fall, wenn die Ermittlungsperson von der schwierigen Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 1 Abs. 1 GG entlastet und diese Aufgabe dem dazu berufenen Richter übertragen wird.

Soweit § 100c Abs. 7 Satz 2 StPO- neu einer die Verwertbarkeit verneinenden Entscheidung des anordnenden Gerichts Bindungswirkung für das weitere Verfahren zubilligt, greift die Vorschrift zu kurz. Auch dann, wenn das überprüfende Gericht die Zulässigkeit der Verwertung feststellt, ist eine Bindungswirkung für das erkennende Gericht vorzusehen. Eine effektive rechtliche Kontrolle der Wohnraumüberwachung durch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberlandesgericht ist auch bei einer positiven Entscheidung des Gerichts möglich. Insoweit ist § 100c Abs. 5 StPO neu zu fassen.