Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(23. BAföGÄndG)

Punkt 10 der 873. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2010 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Der Bundesrat verlangt, die für die Umsetzung des Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG) - BR-Drucksache 360/10 (PDF) vom 18. Juni 2010 - vorgesehenen Haushaltsmittel für Zwecke der Ausbildungsförderung zu verwenden und dementsprechend die Bedarfssätze und Freibeträge über die im 23. BAföGÄndG vorgesehenen Prozentsätze hinaus zu erhöhen.

Begründung

Im Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG) werden unter D die Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand wie folgt geschätzt:

Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 Euro, die Finanzierung soll zu jeweils 50 Prozent aus privaten und öffentlichen Mitteln erfolgen. Der öffentliche Anteil der Mittel wird von Bund und Ländern zu gleichen Teilen getragen. In der Endausbaustufe wird eine Förderung von 8 Prozent der Studierenden angestrebt, die bei Bund und Ländern jeweils jährliche Kosten in Höhe von bis zu 150 Mio. Euro verursachen wird. Bis zum Jahr 2013 sind vorgesehen:

2010201120122013
- Mio. Euro -
Mehrausgaben StiPG2065111160
davon Bund1032,555,580
davon Länder1032,555,580

Die im 23. BAföGÄndG vorgesehene Anhebung der Bedarfssätze um 2 Prozent und der Freibeträge um 3 Prozent ist unzureichend, so dass die vorstehend genannten Haushaltsmittel hierfür Verwendung finden sollten; zur anteiligen Finanzierung soll die Regelung des § 56 Abs. 1 BAföG gelten.