Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften Punkt 22 der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 2 der Ausschussempfehlungen in BR-Drs. 359/1/06 beschließen:

Zu Artikel 2 Nr. 3 ( § 9a Satz 1 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung vorgesehen werden kann, die sicherstellt, dass im Gesetz eine Definition für neue Märkte enthalten ist. Diese Definition soll der Bundesnetzagentur Kriterien an die Hand geben, nach der sie den neuen Markt entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG bestimmt.

Begründung

Zur Bestimmung des Anwendungsbereiches von § 9a TKG-E bedarf es der Abgrenzung des neuen Marktes. Eine vollständige Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 TKG ist zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht möglich. Der Drei-Kriterien-Test nach § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG kann noch nicht durchgeführt werden. Eine nach § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG zu berücksichtigende EU-Empfehlung sowie Marktdaten für eine Marktanalyse nach § 11 TKG können ebenfalls noch nicht vorliegen. Daher ist es erforderlich, dass der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur hinreichende Kriterien an die Hand gibt, um den neuen Markt bestimmen und abgrenzen zu können.