Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung

Gemäß Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 GG ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner Stimmen erforderlich, wenn durch Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU und vergleichbare Regelungen das GG seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen und Ergänzungen ermöglicht werden.

Der Beitrittsvertrag regelt erstmalig verbindlich für Rumänien und Bulgarien die Zahl der Sitze im Europäischen Parlament, ihre Stimmenzahl im Rat sowie das künftig geltende Quorum für Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit (Beitrittsakte zur Änderung der Rechtslage bis zum In-Kraft-Treten des Vertrags über eine Verfassung für Europa: Zweiter Teil "Anpassungen der Verträge", Titel I "Institutionelle Bestimmungen" sowie für die Übergangszeit bis zum Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 für die Sitzverteilung im Europäischen Parlament Artikel 24; Beitrittsprotokoll zur Änderung der Rechtslage nach In-Kraft-Treten des Vertrags über eine Verfassung für Europa: Vierter Teil "Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer", Titel II "Institutionelle Bestimmungen"). Insbesondere der geltende EGV wird durch diese Regelungen des Beitrittsvertrags entsprechend angepasst. Die Mitgliedstaaten hatten sich bei der Regierungskonferenz von Nizza zwar im Hinblick auf die Erweiterung der EU auf 27 Mitglieder politisch in einer Erklärung auf eine Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament, im Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie auf eine neue Stimmengewichtung im Rat geeinigt (Erklärung Nr. 20).

Erst durch den Beitrittsvertrag werden jedoch endgültig und rechtlich verbindlich die institutionellen Bestimmungen geändert und damit der Kreis der Befugten, die übertragene Hoheitsrechte ausüben, geändert. Zudem wird auch die Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gegenüber den Festlegungen des EGV sowie des Vertrags über eine Verfassung Europas für die Aufnahme von Rumänien und Bulgarien erhöht.

Durch den Beitritt verschieben sich im Ergebnis Stellung und Gewicht der Bundesrepublik Deutschland im institutionellen Gefüge der EU. Das relative Stimmengewicht Deutschlands insbesondere im Rat und damit die Möglichkeiten seiner Einflussnahme bei der Ausübung der auf die EU übertragenen Hoheitsrechte verändern sich. Dies stellt eine wesentliche Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU dar, durch die das GG seinem Inhalt nach geändert bzw. ergänzt wird. Somit ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner Stimmen erforderlich.