Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
(AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 3. September 2007 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:

Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 6. Juli 2007 eine Entschließung gefasst, mit der die Bundesregierung gebeten wird, in kleinen Schlachtbetrieben die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch amtliche Fachassistenten auch bei Abwesenheit des amtlichen Tierarztes im Wege einer Rechtsverordnung weiter zu ermöglichen (Bundesrats-Drucksache 361/07 (PDF) ).

Hinsichtlich der Schlachttieruntersuchung eröffnet Artikel 17 Abs. 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im Rahmen einer von der Kommission zu billigenden nationalen Regelung von der Anwesenheit des amtlichen Tierarztes während der Schlachttieruntersuchung abzusehen um den Bedürfnissen von Schlachtbetrieben mit geringem Produktionsvolumen Rechnung zu tragen.

Die Erfahrungen u.a. aus der BSE-Krise haben jedoch gezeigt, dass gerade bei der Schlachttieruntersuchung die wissenschaftliche Ausbildung der Tierärzte benötigt wird.

Bereits seit 2002 ist daher die alleinige Durchführung der Schlachttieruntersuchung durch amtliche Fachassistenten, die ehemals als Fleischkontrolleure bezeichnet wurden, auch in kleinen Schlachtbetrieben nicht mehr zulässig. Außerdem ist durch die Etablierung des Prinzips "vom Stall bis auf den Tisch" im neuen EG-Lebensmittelhygienerecht die Bedeutung des lebenden Schlachttieres für den gesundheitlichen Verbraucherschutz gestiegen. Damit sind auch die Anforderungen an die Beurteilung des Gesundheitszustands der Schlachttiere gewachsen, so dass eine Abkehr von der tierärztlichen Schlachttieruntersuchung nicht unterstützt werden kann.

Herr Bundesminister Seehofer hat daher entschieden, dass er nicht bereit ist, eine entsprechende nationale Regelung zu treffen.

Für die zuständigen Behörden der Länder besteht jedoch nach Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 die Möglichkeit, auf der Grundlage einer Risikoanalyse von der Pflicht zur Anwesenheit des amtlichen Tierarztes im Schlachtbetrieb während der Schlachttieruntersuchung abzuweichen. In diesem Fall muss allerdings ein amtlicher oder ein zugelassener Tierarzt diese Untersuchung im Herkunftsbetrieb der Schlachttiere durchführen. Im Schlachtbetrieb werden die Schlachttiere durch den amtlichen Fachassistenten dann lediglich einer Prüfling unterzogen, ob sie einen zufrieden stellenden allgemeinen Gesundheitszustand aufweisen und in guter Verfassung sind. Kriterien für die Durchführung der erwähnten Risikoanalyse werden derzeit auf Gemeinschaftsebene diskutiert.

Die amtliche Fleischuntersuchung in kleinen Schlachtbetrieben darf nach geltendem Recht bereits durch amtliche Fachassistenten allein durchgeführt werden, sofern auffälliges Fleisch durch den amtlichen Tierarzt nachuntersucht wird. Die Forderung des Bundesrates ist damit schon durch das geltende Recht abgedeckt, eine Änderung ist nicht erforderlich.