Beschluss des Bundesrates
Einundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der nachstehenden Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 6 Satz 1

In § 6 Satz 1 ist das Wort "am" durch die Wörter "mit Wirkung vom" zu ersetzen.

Begründung

Da sich der Bundesrat erst am 4. Juli 2008, also nach dem vorgegebenen Stichtag 1. Juli 2008, mit der Verordnung befasst hat, muss die Verordnung rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

2. Zu Anlage zu § 2 Tabellenkopf, Spalte "Ausgleichsrenten", Spaltenteil "Beschädigte mit einer MdE um"

In der Anlage zu § 2 ist der Tabellenkopf wie folgt zu ändern:

Begründung

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 hat sich die Bezeichnung von "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in "Grad der Schädigungsfolgen" geändert. Die Angabe von "vom Hundert" ist entfallen.