Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben

Der Bundesrat hat in seiner 812. Sitzung am 17. Juni 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Artikel 10 Nr. 1 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 7 VwGO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen,

Begründung

Zu Buchstabe a)

Die vorgesehene Neufassung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO soll augenscheinlich die im Rahmen von § 11a EnWG-E (Artikel 8 Nr. 1) vorgesehenen Änderungen in die Vorschriften über die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts übertragen. Insoweit sollte erwogen werden, nunmehr auch die Angaben zur Leitungskapazität in beiden Bestimmungen anzugleichen.

Zu Buchstabe b)

Artikel 6 des Gesetzentwurfs sieht in § 2d MBPlG-E die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Vorhaben nach § 1 Abs. 1 MBPlG-E vor. Damit dürfte die bisherige Regelung zur diesbezüglichen erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts obsolet werden.