Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz

Vom . . 2007

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

§ 1 Zu § 17 des Personenbeförderungsgesetzes

§ 2 Zu § 20 des Personenbeförderungsgesetzes

§ 3 Inkrafttreten


Berlin, den . . 2007
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemeines:

I.

Diese Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz wird aus folgenden Gesetzesänderungen notwendig:

Nach Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.08. 2006 (BGBl I S 1962) wird im § 13 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) klargestellt, dass Genehmigungen nur an Unternehmer mit inländischem Betriebssitz oder einer inländischen Niederlassung erteilt werden dürfen.

Durch Artikel 2 Nr. 1 dieses Änderungsgesetzes wird durch Neufassung des § 9 Absatz 1 PBefG das bisherige Erfordernis aufgehoben, getrennte Genehmigungen für die Formen des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Verkehr mit Mietomnibussen) zu erteilen. Die bisher getrennten Genehmigungen werden künftig in einer einheitlichen Genehmigung zusammengefasst.

Diesen Rechtsänderungen wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz (AVV-PBefG) vom 22. August 1995, in der bundeseinheitlich die von den zuständigen Behörden zu verwendenden Genehmigungsmuster vorgegeben werden, nicht mehr gerecht.

Um den vollziehenden Genehmigungsbehörden ein brauchbares Instrument in die Hand zugeben, das den Anpassung Rechnung trägt, ist eine Neufassung erforderlich.

Weil die Vorschrift im Wesentlichen Muster für bundeseinheitlich zu verwendende Genehmigungsdokumente enthält wird die erforderliche Änderung auch zum Anlass genommen, sie den Genehmigungsbehörden elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies war bei der geltenden AVV-PBefG nicht möglich. Sie erleichtert den begünstigten Unternehmen künftig die Ausübung der Omnibus-Gelegenheitsverkehre und darüber hinaus den zuständigen Behörden die Arbeit.

Die neue Vorschrift ist somit ein Beitrag zur Entbürokratisierung.

Da Artikel 2 des o. g. Änderungsgesetzes am 01.09.2007 in Kraft tritt, muss auch die neue AVV-PBefG zu diesem Datum in Kraft treten.

II.

Es gibt keine Alternative, um das Ziel zu erreichen. Negative Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in Form von Kostensteigerungen sind nicht zu erwarten. Die Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs, die Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen betreiben, können mit Kostensenkungen rechnen. Insofern sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, in Form von Kostensteigerungen nicht zu erwarten.

Die AVV-PBefG hat unmittelbar keine Auswirkungen auf Informationspflichten.

Aber durch die am 01.09.2007 in Kraft tretenden Regelungen des PBefG wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft vereinfacht. Omnibusunternehmen müssen nicht mehr wie bisher für die zwei Formen des Gelegenheitsverkehrs (Ausflugs- und Mietomnibusverkehr) jeweils getrennte Anträge auf Genehmigung stellen. Zukünftig wird nur noch ein Antrag für beide Verkehrsformen gestellt.

Der Zeitaufwand halbiert sich damit von geschätzt einer Stunde (30 Minuten für einen Antrag) auf eine halbe Stunde. Bei einem Stundensatz von 22,50 € nach Cash-Tabelle reduzieren sich die Kosten pro Antrag von 22,50 € auf 11,25 €. Grob geschätzt ist damit zu rechnen, dass von den ca. 5.400 Omnibusunternehmen etwa 800 bis 1.000 jährlich einen Neuantrag stellen werden.

Damit reduzieren sich die geschätzten jährlichen Kosten für die Omnibusunternehmer von ca. 18.000 € bis 22.500 € auf 9.000 € bis 11.250 €.

Im Ergebnis ist daher mit einer Entlastung der Unternehmen zu rechnen.

Es liegt keine gleichstellungsrelevanten Regelung vor.

B. Im Einzelnen:

Durch ergänzte Vorschriften der AVV-PBefG zu §§ 17 und 20 PBefG über die Eintragung des Sitzes oder der Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes in die auszustellenden Urkunden wird die entsprechende Rechtsänderung umgesetzt.

Wegen der Zusammenfassung der bisher getrennten Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen in einer einheitlichen Genehmigungsurkunde werden die bisher in der AVV-PBefG vom 22. August 1995 enthaltenen Genehmigungsmuster 7 und 11 nicht mehr benötigt.

Die Genehmigungsmuster 1, 3, 5, 6, (neue Nummerierung) 7, 8, 9, 10 und 12 werden entsprechend redaktionell angepasst.

Die Genehmigungsmuster (alte Nr. ) 2, 4, und (neue Nr. ) 11 und 13 bleiben unverändert.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Neufassung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz (AVV-PBefG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Die hier dem Nationalen Normenkontrollrat vorgelegte AVV-PBefG enthält keine eigenen Regelungen zu Informationspflichten, nimmt aber Bezug auf das Personenbeförderungsgesetz. Das bereits am 14. August 2006 geänderte Personenbeförderungsgesetz enthält die Änderung einer Informationspflicht. Diese Regelung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt ausdrücklich, dass das Bundesministerium die sich originär aus dem Gesetz ergebende Änderung einer Informationspflicht im Zuge der Vorlage des Entwurfs der Verwaltungsvorschrift dargestellt und bewertet hat.

Das Bundesministerium hat plausibel dargelegt, dass die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Entlastung der Wirtschaft in Höhe von jährlich maximal 11 250 € führen wird.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter

Hinweis

Die Muster befinden sich im PDF-Dokument