Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 Nummer 3

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Formulierung "neu in Verkehr gebrachte Produkte" birgt die Gefahr der Rechtsunsicherheit. Das Wort "neu" bezieht sich grammatikalisch auf das "Inverkehrbringen" und nicht auf die Produkte. Augenscheinlich ist jedoch nicht ein "neues Inverkehrbringen" gemeint, das nach allgemeinem Sprachverständnis auch als ein erneutes Inverkehrbringen von bereits zuvor in Verkehr gebrachten und möglicherweise auch gebrauchten Produkten aufgefasst werden könnte. Denn die Systematik des neuen Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes sieht offenbar eine Unterscheidung zwischen neuen - im Sinne von nicht gebrauchten - (Abschnitt 2) und gebrauchten Produkten (Abschnitt 3) vor. Ein erkennbarer Mehrwert oder eine anderweitige sachliche Berechtigung ist für die Formulierung "neu in Verkehr gebracht" jedoch nicht ersichtlich. Um ungewollte Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage zu vermeiden, sollte gänzlich auf sie verzichtet und stattdessen die ursprüngliche Regelungssystematik beibehalten werden (grundsätzliche Anwendbarkeit auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, nicht anwendbar auf gebrauchte Produkte mit Ausnahme näher definierter Heizgeräte).

Zu Buchstabe b:

Der Begriff der "gebrauchten" Produkte weist nicht die für eine Abgrenzung notwendige Bestimmtheit auf. Er ist sprachlich zudem nicht mit dem in der Richtlinie 2010/30/EU verwendeten Begriff der "Produkte aus zweiter Hand" sowie dem Begriff "secondhand products" in der englischen Sprachfassung gleichzusetzen. Unklarheiten können insbesondere bei Produkten entstehen, die bereits vom Händler oder Hersteller genutzt wurden und die damit zwar "gebraucht", nicht jedoch "aus zweiter Hand" sind. Gleiches gilt für Produkte, die einen oder mehrere Probeläufe absolviert haben oder die restauriert bzw. wiederaufbereitet wurden. Das Tatbestandsmerkmal "gebraucht" kann nicht allein als Gegenteil von "neu" definiert werden (vgl. auch OLG Hamm, Az.: 4 U 16/12, Rn. 62 ff, z.n. juris). Da die Charakterisierung eines Produktes als "gebraucht" jedoch weitreichende Rechtsfolgen bzgl. der Kennzeichnungspflichten hat, erscheint im Rahmen der Neufassung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes eine nähere Definition des Begriffs oder eine näher an den Richtlinienvorgaben orientierte Formulierung unabdingbar.

Zu Buchstabe c:

Die gewählte Formulierung des § 1 Absatz 2 erscheint sowohl sprachlich als auch inhaltlich nicht kohärent. Danach muss es sich bei den Produkten um Heizgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 811/2013 (Nummer 1) und um Heizkessel (Nummer 2) handeln. Ausweislich der Begründung soll dadurch der Anwendungsbereich auf Heizgeräte mit Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe beschränkt werden. Dieses Ziel wird regelungstechnisch jedoch nicht eindeutig erreicht. Da auch die Verordnung (EU) Nr. 811/2013 den Begriff des "Heizkessels" nur im Zusammenhang mit Heizgeräten verwendet ("Raumheizgerät mit Heizkessel", "Kombiheizgerät mit Heizkessel", vgl. Anhang I der Richtlinie), steht zu vermuten, dass das Produkt nicht zugleich Heizgerät und Heizkessel sein kann. Es bedarf insoweit einer Klarstellung, dass der Produktbegriff nach § 1 Absatz 2 grundsätzlich das Heizgerät in seiner Gesamtheit erfassen soll. In Nummer 3 ist zudem unklar, worauf sich der Begriff "diese" beziehen soll. Sprachlich kommen insoweit die Heizgeräte, die Heizkessel und sogar die Brennstoffe in Betracht. Auch hier ist eine regelungstechnische Klarstellung erforderlich.

Zu Buchstabe d:

Da das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz grundsätzlich nicht für gebrauchte Produkte gelten soll, sollte § 1 Absatz 3 EnVKG-E der in § 1 Absatz 2 EnVKG-E vorgesehenen Ausnahme vorangestellt werden. Damit würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis klargestellt.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung zum nationalen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen als Sofortmaßnahme des Nationalen Aktionsplanes Energieeffizienz (NAPE) zur Verringerung des Primärenergieverbrauches. Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Mieter von dem Ergebnis der Verbrauchskennzeichnung informiert werden und Heizungs- und Umwälzpumpen in den Anwendungsbereich mitaufgenommen werden sollten.

Begründung:

Es sollten auch mögliche Mieter über die Effizienz der Heizungsanlagen unterrichtet werden, um gegebenenfalls auch Einfluss auf die Motivation der Eigentümer zum Austausch ineffizienter Anlagen nehmen zu können, indem zum Beispiel das Label in vermieteten Wohngebäuden sichtbar angebracht wird. Auch Heizungs- und Umwälzpumpen als Bestandteil der Heizungsanlagen können einen erheblichen Anteil an der gesamtenergetischen

Betrachtung der Energieeffizienz haben, über die der Verbraucher ebenfalls Information erlangen sollte.

B