Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten

Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 11 Absatz 3 FTEG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telefonnetz nach § 11 Absatz 3 FTEG die Festlegung weitergehender Anforderungen erforderlich ist.

Begründung:

In zahlreichen im Rahmen der Anhörung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Stellungnahmen wird die Notwendigkeit der Kompatibilität der jeweiligen Endgeräte mit den unterschiedlichen Netztypologien in Deutschland betont. Dabei wird auf Aspekte der Sicherheit, der Netzintegrität, der Übertragungsqualität und der Funktionalität verwiesen.

Die geänderte Fassung des § 11 Absatz 3 Satz 1 FTEG sieht vor, dass der Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigert werden darf, wenn die entsprechende TK-Endeinrichtung die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 FTEG erfüllt.

§ 3 Absatz 1 FTEG umfasst den Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen sowie die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, nicht jedoch Aspekte der Sicherheit, Integrität und Funktionalität. Branchenverbände weisen darauf hin, dass durch die Verwendung inkompatibler Endgeräte die Erreichung der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate nicht sichergestellt werden kann und durch die Verwendung nicht funktionaler Endgeräte Störungen im Telekommunikationsnetz des Netzbetreibers verursacht werden können. Des Weiteren kann beim Einsatz von Vectoring ein fehlerhaftes Drittgerät im ungünstigsten Fall Störungen der Vectoring-Technologie im Netz verursachen und damit zu Qualitätseinbußen führen.

Daher wird um Prüfung gebeten, ob dieser Brancheneinschätzung gefolgt werden kann und eine Ergänzung des Gesetzestextes zu § 11 Absatz 3 FTEG erforderlich ist.

2. Zu Artikel 2 ( § 45d Absatz 1 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Definition des Endpunkts des öffentlichen Telefonnetzes als passiver Netzabschlusspunkt nach § 45d Absatz 1 TKG an die technischen Gegebenheiten von Fibretothe-Home-Netzen sowie von Kabelnetzen angepasst ist oder ob die Definition entsprechend erweitert werden muss.

Begründung:

In zahlreichen im Rahmen der Anhörung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Stellungnahmen wird die Notwendigkeit der Kompatibilität der entsprechenden Netzabschlusspunktdefinition mit den unterschiedlichen Netztypologien in Deutschland betont.

Die Ergänzung des § 45d TKG stellt klar, dass das öffentliche Telekommunikationsnetz am passiven Netzabschlusspunkt endet. Branchenverbände weisen auf zwei Netztypen hin, auf die diese Definition nicht zutrifft, nämlich bei Glasfaserverbindungen bis in die Wohnung der Endkunden (FibretotheHome (FTTH)) und bei Kabelnetzen.

Bei FTTH-Anschlüssen wird dementsprechend die Glasfaser zunächst am Hausübergabepunkt in das Gebäude gebracht und von dort zu einem Optical Network Termination (ONT) geführt, an dem die optischen Elemente auf elektrische Elemente terminiert werden und per Ethernet weiter zur Telefonbuchse in die Wohnung gelangen, an die das Endgerät des Endkunden angeschlossen wird. Der ONT gehört somit als aktives Element noch zum Netz des Netzbetreibers.

In Kabelnetzen ist entsprechend der Stellungnahmen der Branche der Netzabschlusspunkt durch technische Standards hinter dem Kabelmodem festgelegt. Das Kabelmodem übernimmt als (aktives) Netzabschlussgerät eine zentrale Rolle bei der Bereitstellung von Diensten über das Kabelnetz, indem es den einzelnen Anschluss adressierbar macht.

Es wird um Prüfung dieser Einschätzung der Branchenteilnehmer gebeten und ob eine Erweiterung der Netzabschlusspunktdefinition durch Ergänzung des Gesetzestextes zu § 45d Absatz 1 TKG erforderlich ist.