Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
(Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)

Punkt 37 der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015

Der Bundesrat möge beschließen, die Ziffer 8 der Ausschussempfehlung 367/1/15 wie folgt zu ersetzen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 123 Absatz 4a - neu -, 5 Satz 2, § 124 Absatz 1 Nummer 1 GWB)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nur wenn der nachweisliche Verstoß gegen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen zwingend zum Ausschluss führt, kann die Einhaltung des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts wirksam eingefordert werden. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, muss es sich um einen Verstoß im Rahmen der Ausführung eines Auftrags handeln, der mit dem im Vergabeverfahren gegenständlichen Auftrag vergleichbar ist.

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU stellt den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, Verstöße gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU entweder als fakultativen oder als zwingenden Ausschlussgrund zu regeln.