Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 festgestellt, dass das vom Deutschen Bundestag am 16. Mai 2013 verabschiedete Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes seiner Zustimmung mit zwei Dritteln seiner Stimmen bedarf, und dem Gesetz einstimmig zugestimmt.

Begründung:

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner Stimmen erforderlich, wenn durch Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU und vergleichbare Regelungen das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen und Ergänzungen ermöglicht werden. Der Beitrittsvertrag regelt erstmalig verbindlich für Kroatien die Zahl der Sitze im Europäischen Parlament, die Stimmenzahl im Rat sowie das künftig geltende Quorum für Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 18 ff. der Beitrittsakte). Insbesondere der geltende EUV wird durch diese Regelungen des Beitrittsvertrags entsprechend angepasst. Durch den Beitrittsvertrag werden endgültig und rechtlich verbindlich die institutionellen Bestimmungen geändert und damit der Kreis der Befugten, die übertragene Hoheitsrechte ausüben, geändert. Zudem wird auch die Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gegenüber den Festlegungen in den europäischen Verträgen für die Aufnahme von Kroatien erhöht. Durch den Beitritt verschieben sich im Ergebnis Stellung und Gewicht der Bundesrepublik Deutschland im institutionellen Gefüge der EU. Das relative Stimmengewicht Deutschlands, insbesondere im Rat, und damit die Möglichkeiten seiner Einflussnahme bei der Ausübung der auf die EU übertragenen Hoheitsrechte verändern sich. Dies stellt eine wesentliche Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU dar, durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert bzw. ergänzt wird. Somit ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner Stimmen erforderlich.

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat nimmt Bezug auf seine Stellungnahme vom 2. November 2012 (BR-Drucksache 523/12(B) HTML PDF ) und begrüßt den bevorstehenden Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union.

Der Bundesrat würdigt die von der Republik Kroatien seit ihrer Unabhängigkeit im Rahmen des Assoziierungs- und Beitrittsprozesses mit der EU erzielten großen Fortschritte u.a. bei der Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes. Die kroatischen Anstrengungen zur Aussöhnung mit den Nachbarn sind dabei als Modell für die gesamte Region besonders zu würdigen. Er stellt fest, dass diese Reformbilanz mit weitreichenden politischen, sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen verbunden ist.

Der Bundesrat nimmt die Einschätzung der Kommission in ihrem abschließenden Monitoringbericht vom 26. März 2013 zum Stand der Beitrittsvorbereitungen und der Erfüllung der von der Republik Kroatien übernommenen Verpflichtungen zu weiteren Reformen in den Bereichen Justiz und Grundrechte sowie Wettbewerbsfähigkeit zur Kenntnis.

Er geht davon aus, dass die Republik Kroatien die Beitrittsvorbereitungen bis zum 1. Juli 2013 abgeschlossen haben wird. Er unterstreicht die Wichtigkeit, dass die Republik Kroatien den begonnenen Reformprozess auch nach dem Beitritt weiter fortführt.

Der Bundesrat betont die andauernde Bereitschaft der deutschen Länder, die Republik Kroatien bei ihren Reformanstrengungen auch nach dem EU-Beitritt u.a. durch Fortsetzung der erfolgreichen Zusammenarbeit in gemeinsamen Regierungskommissionen weiter zu unterstützen.

Er sieht den bevorstehenden EU-Beitritt der Republik Kroatien als positives Beispiel dafür, dass sich die Beitrittskriterien der EU mit entschlossener Anstrengung in einem überschaubaren Zeitraum erfüllen lassen und die europäische Perspektive weiterhin mit Leben erfüllt ist.

Der Bundesrat spricht sich im Zuge des Beitritts der Republik Kroatien zur EU erneut dafür aus, kroatischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern bereits in der ersten Phase die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit zu gewähren.

Der Bundesrat hält an seiner Auffassung fest, dass auch bei künftigen Erweiterungen im Interesse der Glaubwürdigkeit der Union die umfassende Beitrittsreife vor der Festlegung eines konkreten Beitrittszeitpunkts gegeben sein muss. Er begrüßt daher das neue Konzept der Kommission für künftige Beitrittsverhandlungen, das die frühzeitige Einleitung der Beratungen zu den Kapiteln Justiz, Grundrechte sowie Recht, Freiheit und Sicherheit vorsieht. Dies kann es ermöglichen, im Beitrittsprozess nicht nur die Einleitung der notwendigen Reformen, sondern auch das Erzielen konkreter, nachhaltiger Resultate bei ihrer Umsetzung über einen längeren Zeitraum hinweg zu überprüfen. Neben der strikten Erfüllung aller Beitrittskriterien bleibt die Aufnahmefähigkeit der EU eine wichtige Voraussetzung für einen EU-Beitritt.