Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)

Punkt 31 der 859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009

Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Agrarausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1

(entfällt bei Annahme von Ziffer 15)

In § 1 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "des Bundes" zu streichen.

Begründung

Die Akkreditierung ist keine hoheitliche Aufgabe des Bundes, sondern wird schon bisher in erheblichem Umfang durch landesrechtlich konstituierte Stellen oder durch Stellen ausgeübt, an denen die Länder maßgeblich beteiligt sind (z.B. Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung, die Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover, Deutsches Institut für Bautechnik). Die Ausgestaltung des Akkreditierungswesens als ausschließliche Aufgabe des Bundes widerspricht der föderalen Struktur des Bundesrepublik, nach der die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben vom Grundsatz her Sache der Länder ist (vgl. Artikel 30 GG).

2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 1

(bei Annahme entfällt Ziffer 3)

In § 1 Absatz 2 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die im Gesetzentwurf enthaltene Formulierung ist in mehrfacher Hinsicht missverständlich. Denn bei den in Satz 2 beispielhaft genannten, unberührt bleibenden Rechtsvorschriften geht es um behördliche Zulassungserfordernisse, die zwar in der Regel auf der Akkreditierung aufbauen, aber zusätzlich zur Akkreditierung ein behördliches Zulassungserfordernis vorsehen. Hinzu kommt dass in den genannten Rechtsvorschriften nicht primär Zuständigkeiten geregelt werden, vorwiegend jedoch Aufgaben und Einrichtungen der Länder betroffen sind.

3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 1

(entfällt bei Annahme von Ziffer 2)

In § 1 Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Stellen" die Wörter "auf der Grundlage der Akkreditierung gemäß Absatz 1" einzufügen.

Begründung

Die Einfügung dient der Klarstellung des Zusammenhangs zwischen der Akkreditierung gemäß § 1 Absatz 1 und der Befugniserteilung gemäß § 1 Absatz 2.

* Ziffern 4 bis 7 werden bei gemeinsamer Annahme redaktionell zusammengeführt.

4. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2*

In § 1 Absatz 2 Satz 2 ist nach dem Wort "Sicherheitstechnik" das Wort ", Umweltschutz" einzufügen.

Begründung

[Auch der Bereich "Umweltschutz" ist bei den insbesondere aufgezählten Bereichen einzubeziehen, da hier wesentliche Notifizierungspflichten bestehen.]

{Nach dem Bericht des BLAC zur Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind auch Notifizierungen (jetzt: Befugniserteilungen) im Bereich des Umweltrechts vielfältig von den Neuregelungen betroffen. Seitens der obersten Umweltbehörden ist daher Wert darauf zu legen, dass die Kooperation der Akkreditierungsstelle mit bestehenden Länder-Institutionen, die § 1 Absatz 2 i.V.m. § 2 Absatz 3 und anderen Vorschriften des Gesetzentwurfes regelt, ausdrücklich auch auf die Umweltschutz-Behörden bezogen ist. Ohne diese Ergänzung kann die Hervorhebung bestimmter Aufgabenbereiche in § 1 Absatz 2 Satz 2 AkkStelleG zu einem Umkehrschluss führen, wonach der Kooperation mit den Umweltbehörden und der Rücksichtnahme auf ihre Aufgabenerfüllung nur eine mindere Bedeutung beigemessen wird.}

5. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2*

In § 1 Absatz 2 Satz 2 ist nach dem Wort "Sicherheitstechnik" das Wort ", Bauprodukte" einzufügen.

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Die Länder sprechen auch im Bauproduktenbereich Anerkennungen aus, die von gleicher Sicherheitsrelevanz sind wie solche, die in den bereits genannten Bereichen erteilt werden.

Entsprechend der Begründung zu § 1 Absatz 2 Satz 2 AkkStelleG soll mit der Ergänzung die staatliche Verantwortung in diesem speziellen Bereich zum Ausdruck gebracht werden.

6. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2*

In § 1 Absatz 2 Satz 2 ist nach dem Wort "Sicherheitstechnik" das Wort ", Verkehrstechnik" einzufügen.

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Die Länder sprechen auch im Verkehrssektor Anerkennungen aus, die von gleicher Sicherheitsrelevanz sind wie solche, die in den bereits genannten Bereichen erteilt werden.

Entsprechend der Begründung zu § 1 Absatz 2 Satz 2 soll mit der Ergänzung die staatliche Verantwortung in diesem speziellen Bereich zum Ausdruck gebracht werden.

7. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2*

In § 1 Absatz 2 Satz 2 sind nach dem Wort "Sicherheitstechnik" die Wörter ", Verfahren des Eichrechts" einzufügen.

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die bewährten einfachen Benennungen von behördlichen Konformitätsbewertungsstellen für nichtselbsttätige Waagen und Messgeräte nach der Richtlinie 2004/22/EG erhalten bleiben. Die Mitteilungsverfahren nach den §§ 7g und 7n der Eichordnung sollen unberührt bleiben, weil sie eine unkomplizierte Einsetzung von behördlichen benannten Stellen im Interesse der Wirtschaft ermöglichen.

Die Verfahren nach §§ 7g und 7n der Eichordnung sehen für die Benennung der Eichbehörden als benannte Stelle ausschließlich eine Mitteilung der obersten Ländereichverwaltungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) über den Umfang der Benennung vor. Das BMWi teilt daraufhin die benannte Stelle der Europäischen Kommission mit, die der benannten Stelle eine Kennnummer erteilt und sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Grund dieses einfachen Mitteilungsverfahrens ist die Sonderstellung der Eichbehörden als eine über Jahrzehnte bewährte Eingriffsverwaltung. Die benannten Stellen der Eichverwaltungen bedürfen wegen ihrer gesetzlichen Stellung, ihrem gesetzlichen Auftrag und den gesetzlich festgelegten Kompetenzanforderungen an die Eichbediensteten weder der Akkreditierung noch der Anerkennung.

8. Zu § 2 Absatz 1 Satz 1

In § 2 Absatz 1 Satz 1 ist das Wort "Akkreditierungen" durch das Wort "Akkreditierungsverfahren" zu ersetzen.

Begründung

§ 2 Absatz 1 gibt den Inhalt von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in unzulässig verkürzter Form wieder, denn dieser sieht eben nicht die Vergabe von Akkreditierungen auf Antrag der Konformitätsbewertungsstelle, sondern nur auf Antrag und nach erfolgreich absolviertem Akkreditierungsverfahren vor. Deswegen sollte das Wort "Akkreditierungen" in § 2 Absatz 1 Satz 1 durch "Akkreditierungsverfahren" ersetzt werden.

9. Zu § 2 Absatz 2

In § 2 Absatz 2 ist das Wort "Stellen" durch das Wort "Konformitätsbewertungsstellen" zu ersetzen.

Begründung

Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte es anstatt "akkreditierten Stellen" "akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen" heißen.

10. Zu § 2 Absatz 3

§ 2 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Es ist klarzustellen, dass die Akkreditierungsstelle das vorhandene Fachwissen bei den bestehenden Einrichtungen der Länder zu nutzen hat. Die Länder gehen davon aus, dass die Akkreditierungsstelle an die Gutachten dieser Stellen in der Regel gebunden ist.

11. Zu § 2 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu -*

Dem § 2 Absatz 3 sind folgende Sätze anzufügen:

Begründung

Mit dieser Verpflichtung soll sichergestellt werden, dass in den sensiblen Bereichen Gesundheits- und Verbraucherschutz die Vorbereitung der Akkreditierungsentscheidung durch Begutachtung (Überprüfung der Kompetenz der zu akkreditierenden Stellen) von den bisher für die genannten Bereiche allein kompetenten Behörden durchgeführt wird und somit in staatlicher Hand verbleibt.

Die Überwachung dient der fortlaufenden Kontrolle der fachlichen Kompetenz und Eignung der akkreditierten Stelle (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008) und soll auf Grund der vorhandenen Sachkenntnis und Erfahrung in den hochsensiblen Bereichen ebenfalls von den Behörden ausgeführt werden. Da sich aus der Überwachung auch Hinweise auf zukünftige Begutachtungen ergeben, ist eine Begutachtung und Überwachung aus einer Hand erforderlich.

Die eigentliche Entscheidung über die Akkreditierung und möglicherweise erforderlichen Anordnungen auf Grund der Überwachungsergebnisse verbleibt in der Akkreditierungsstelle.

12. Zu § 3 Satz 4 - neu -Dem § 3 ist folgender Satz anzufügen:

"Die Befugnisse gemäß Satz 1 bis 3 gelten auch für die zuständigen Behörden, die Tätigkeiten im Rahmen von § 2 Absatz 3 ausführen."

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch für beauftragte Behörden und deren Fachpersonal gemäß § 2 Absatz 3 die entsprechenden Befugnisse gelten.

13. Zu § 4 Absatz 2

In § 4 Absatz 2 sind nach dem Wort "Behörden" die Wörter "und den von den Ländern gemeinsam getragenen oder mitgetragenen Einrichtungen sowie den für die Marktüberwachung[sstellen] zuständigen Behörden der Länder" einzufügen.

Begründung

Der bisherige Text trägt den vorhandenen Strukturen bei der Akkreditierung und der Marktüberwachung nicht ausreichend Rechnung.

14. Zu § 4 Absatz 3 - neu -Dem § 4 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

Begründung

Im Sinne des vorbeugenden Gesundheits- und Verbraucherschutzes ist es notwendig für diese hochsensiblen Bereiche eine Sonderregelung zu treffen, die es ermöglicht, dass der Staat seinen Schutzpflichten effektiv nachkommen kann. Die Entscheidung über die Akkreditierung und möglicherweise erforderlichen Anordnungen auf Grund der Überwachungsergebnisse darf nicht gegen die Behördeneinschätzung sondern nur im Einvernehmen mit der die Befugnis erteilenden Behörde erfolgen.

15. Zu §§ 5 und 8

(bei Annahme entfallen Ziffern 1, 24 bis 29 und 35 bis 42)

Folgeänderungen:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Einrichtung eines Beratergremiums mit ausgewogener Vertretung der interessierten Kreise innerhalb der Akkreditierungsstelle ist von der ISO/IEC 17011 verpflichtend vorgegeben. Die zusätzliche Einrichtung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist damit entbehrlich. Für die Beratung der Bundesregierung steht das Bundesamt selbstverständlich zur Verfügung.

Um Missverständnisse und Verwechslungen mit einem Akkreditierungsausschuss zu vermeiden, wird der Begriff "Akkreditierungsbeirat" durch "Beirat" ersetzt.

Zu Absatz 4 Nummer 1:

Um die jeweiligen Länderinteressen einbringen zu können, ist es erforderlich, dass allen Ländern ein Mitwirkungsrecht zumindest eingeräumt wird.

Zu Absatz 5:

Die Aufzählung der Ministerien ist an dieser Stelle erforderlich, da sie in § 8 entfällt. Bedingt dadurch, dass alle Länder dem Beirat angehören sollen, ergibt sich eine Erhöhung der Zahl der Beiratsmitglieder. Da der Beirat zum Bundesamt gehört entfällt die Bestätigung durch das BMWi.

Zu Buchstabe b:

Durch die Errichtung eines Bundesamtes für Akkreditierung ist die notwendige staatliche Einflussnahme in zuverlässigem Umfang sichergestellt und die Neutralität und Unparteilichkeit bei der Akkreditierung gewährleistet. Den Anforderungen des Artikels 8 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, wonach Freiheit von kommerziellen Einflüssen und möglichen Interessenkollisionen gefordert ist, wird im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Wirtschaft in optimaler Weise entsprochen.

Zu den Folgeänderungen:

Zu Buchstabe a:

Bei einem Bundesamt entfällt die Umsatzsteuer.

Zu Buchstabe b:

Die bei einer Beleihung relevanten Zugriffsregelungen entfallen bei einem Bundesamt. Eine Beleihungsverordnung ist im Falle der Errichtung eines Bundesamtes für Akkreditierung entbehrlich. In Satz 2 erfolgt eine sprachliche Präzisierung der Aufsichtsverpflichtung der Bundesministerien.

Die bei einer Beleihung relevanten Zugriffsregelungen entfallen bei einem Bundesamt.

Durch die Errichtung eines Bundesamtes für Akkreditierung und die in § 9 Absatz 1 und 2 getroffenen Regelungen betreffend die Aufsicht wird die Regelung des § 9 Absatz 3 des Gesetzentwurfs entbehrlich.

Zu Buchstabe c:

Durch die Errichtung eines Bundesamtes für Akkreditierung ist das Beleihungsmodell obsolet geworden.

Zu Buchstabe d:

Durch die Errichtung eines Bundesamtes für Akkreditierung sind Regelungen zur Geschäftsführung einer Beliehenen obsolet geworden.

Zu Buchstabe e:

Durch die Errichtung eines Bundesamtes für Akkreditierung wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgebliche Zeitpunkt für den Übergang der Überwachungspflichten

Beamtenrechtlicher Regelungsbedarf besteht im Falle der Errichtung eines Bundesamtes für Akkreditierung nicht. Die Beschäftigung von Beamten oder auch sonstigen Bediensteten anderer Behörden kann im Einzelfall auf der Grundlage vorhandener Regelungen erfolgen.

Zu Buchstabe f:

Wegen des Erfordernisses der sofortigen Funktionsfähigkeit der Akkreditierungsstelle sollte die Festsetzung des Zeitpunktes des Inkrafttretens dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben, um eine realistische Einschätzung zum Zeitrahmen der Errichtung des Bundesamtes berücksichtigen zu können.

Zu § 5 Absatz 4 Satz 3 - neu - und Absatz 6*

§ 5 ist wie folgt zu ändern:

18. Zu § 5 Absatz 5 Satz 2a - neu - , Satz 2b - neu -*

In § 5 Absatz 5 sind nach Satz 2 die folgenden Sätze einzufügen:

Begründung

Im Hinblick auf die Aufgabenstruktur und das bestehende hohe Fachwissen bei den Ländern ist es geboten, ihnen entsprechend dem vorgesehenen Anteil an der Akkreditierungsstelle mindestens ein Drittel der Mitglieder zuzugestehen.

Da es sich um eine Aufgabe auch der Länder handelt, sollten die Mitglieder des Akkreditierungsbeirats sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter durch den Bundesrat bestimmt werden.

19. Zu § 5 Absatz 8 Satz 5 - neu -*

Dem § 5 Absatz 8 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder beim Akkreditierungsverfahren sind zwar grundsätzlich im Gesetzentwurf vorgesehen, aber nicht ausreichend konkretisiert.

Die Ausgestaltung der Mitwirkung soll in Regelungen erfolgen, für die entweder keine Länderbeteiligung vorgesehen ist oder die von Gremien beschlossen werden in denen die Länder keine Mehrheit haben. Dies wird für den Bereich des Umweltschutzes als nicht ausreichend angesehen, da der Vollzug ausschließliche Angelegenheit der Länder ist und im Rahmen der Bekanntgabe/ Zulassung/Anerkennung von Stellen eine Feststellung der Kompetenz der Stelle durch die Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in Betracht kommt. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung ist gewährleistet, dass die Fachbeiräte, die für die Erarbeitung der sektoralen Regeln für die Durchführung von Akkreditierungen einschließlich der fachspezifischen Anforderungen an die Fachbegutachter in solchen Bereichen, die ausschließlich in der Vollzugshoheit der Ländern liegen, zuständig sind, mit kompetenten und erfahrenen Sachverständigen aus den Ländern besetzt werden können.

20. Zu § 5 Absatz 8

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der nach § 5 Absatz 7 zu erstellenden Geschäftsordnung des Akkreditierungsbeirates darauf zu achten, dass ein selbstständiger Fachbeirat "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" gegründet wird. Sollte im Lebensmittelbereich nur ein kettenübergreifender Sektorbeirat möglich sein, ist sicherzustellen, dass die Erzeugerstufe ausreichend vertreten ist.

21. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1

(bei Annahme entfallen Ziffern 22 und 23)

In § 7 Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter ", die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.

Begründung

[Im Hinblick auf die Aufgabenstruktur der Akkreditierung kann auf eine Zustimmung des Bundesrates nicht verzichtet werden.]

{Nach dem Gesetzentwurf ist die Möglichkeit vorgesehen, sektorbezogene Fachbeiräte in die Vorbereitung der Akkreditierungsentscheidung einzubeziehen, um die in den bisherigen Akkreditierungsstellen vorhandene umfangreiche Fachkompetenz nutzbar zu machen. Soweit eine Einbeziehung bislang von den Ländern für die Akkreditierung landeseigener Untersuchungseinrichtungen vorgehaltener Fachkompetenz erfolgt, ist es aber nicht sachgerecht, den Aufwand, der diesen Fachbeiräten entsteht, den von den Ländern getragenen Untersuchungseinrichtungen wiederum in Rechnung zu stellen.

Darüber hinaus führt eine ohne Mitwirkung der Länder erfolgende Festlegung von Gebühren, die auch Einrichtungen der Länder als Gebührenschuldner betreffen, zu nicht kalkulierbaren Mehrausgaben für die Haushalte von Ländern und Kommunen.}

22. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1

(entfällt bei Annahme von Ziffer 21)

In § 7 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf" durch die Wörter "im Einvernehmen mit den Ländern" zu ersetzen.

Begründung

Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass auch für Länderbehörden, die nach Maßgabe von § 2 Absatz 3 für die Akkreditierungsstelle gutachterlich tätig werden, wie beispielsweise die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG), die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), die Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS-Hannover), eine Kostendeckung gewährleistet ist und mit den festgelegten Gebührensätzen und Auslagenerstattungen der gesamte mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene Personal- und Sachaufwand dieser Stellen gedeckt wird.

23. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1

(entfällt bei Annahme von Ziffer 21 oder 22)

§ 7 Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass auch für Länderbehörden, die nach Maßgabe von § 2 Absatz 3 AkkStellG-E für die Akkreditierungsstelle gutachterlich tätig werden, wie beispielsweise die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG), die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), die Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS-Hannover), eine Kostendeckung gewährleistet ist und mit den festgelegten Gebührensätzen und Auslagenerstattungen der gesamte mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene Personalund Sachaufwand dieser Stellen gedeckt wird.

24. Zu § 8

(bei Annahme entfällt Ziffer 25 entfällt bei Annahme von Ziffer 15)

§ 8 ist wie folgt zu fassen:"

§ 8 Beleihung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beleiht im Einvernehmen mit dem

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über

Begründung

Die Einrichtung eines Bundesamts widerspricht der Struktur der Aufgaben im gesetzlich geregelten Bereich der Akkreditierung, bei der Bund und Länder gleichberechtigt beteiligt sind. Dieser Struktur trägt der Beleihung einer gemeinschaftlich getragenen Einrichtung Rechnung. Wegen der Betroffenheit der Länder bedarf die Rechtsverordnung, mit der eine Beleihung vorgenommen wird der Zustimmung des Bundesrates.

25. Zu § 8 Absatz 1 Satz 1

(entfällt bei Annahme von Ziffer 15 oder 24)

In § 8 Absatz 1 Satz 1 sind nach Nummer 7 die Wörter "und unter Beteiligung der Länder" einzufügen.

Begründung

Die Regelungen zum Erlass der Rechtsverordnung zur Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnisse zur Feststellung der fachlichen Kompetenz und Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle greifen massiv in die bisherigen Vollzugskompetenz der Länder ein, für die sie nach dem Grundgesetz originär zuständig sind. Eine Einbindung der Länder im Vorwege der Beleihung ist deshalb unverzichtbar.

Nur so kann auch zukünftig ein gleich bleibend hoher Sicherheitsstand im Gesundheits- und Verbraucherschutzbereich sichergestellt werden. Letztendlich bleiben die Länder für die Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen umfänglich verantwortlich und müssen deshalb vor Erlass einer Beleihungsverordnung angemessen gehört und beteiligt werden.

Dies lässt sich keineswegs durch eine Mitwirkung der Länder in Gremien oder durch andere organisatorische Maßnahmen im Nachhinein ausgleichen.

Zudem sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit einer finanziellen Beteilung der Länder an der zu beleihenden juristischen Person vor, so dass auch aus diesem Grund eine angemessene Einbindung der Länder im Vorfeld sicherzustellen ist.

26. Zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

(entfällt bei Annahme von Ziffer 15)

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Bislang ist im Gesetzentwurf ausschließlich die Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts unter Beteiligung der Wirtschaft, des Bundes und der Länder, soweit letztere dies wünschen, vorgesehen. Für den Fall, dass sich die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts in den bislang vorgesehenen Konstellationen als unmöglich erweist, sollte das Gesetz auch die Möglichkeit vorsehen, dass sich Bund und Länder zu jeweils mehr als einem Drittel an der zu beleihenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen.

27. Zu § 10 Absatz 2

(entfällt bei Annahme von Ziffer 15)

In § 10 Absatz 2 ist die Zahl "10" durch die Zahl "100" zu ersetzen.

Begründung

Angesichts der denkbaren hohen Schäden bedarf es einer wesentlich höheren Deckungssumme als es der Gesetzentwurf vorsieht.

28. Zu § 10 Absatz 5 - neu -

(entfällt bei Annahme von Ziffer 15)

Dem § 10 ist der folgende Absatz anzufügen:

Begründung

Es ist sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof und die Rechnungshöfe der an der zu beleihenden Gesellschaft beteiligten Länder prüfen können, inwieweit der Einsatz öffentlicher Mittel in der beliehenen juristischen Person des Privatrechts nach den Grundsätzen von Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgt.

29. Zu § 13 Absatz 3 - neu -

(entfällt bei Annahme von Ziffer 15)

Dem § 13 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

Begründung

Ab dem 1. Januar 2010 gibt es keine sektoralen Akkreditierungsstellen mehr.

Zwischen den Akkreditierungsstellen und den von ihnen überprüften Konformitätsbewertungsstellen bestehen in der Regel Verträge, die mit dem Wegfall der Akkreditierungsstellen erlöschen.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird die Übergangsregelung aus der EG-Verordnung wiederholt und damit klargestellt, dass trotz des Erlöschens von Akkreditierungsverträgen die Akkreditierungsurkunden weiter bis spätestens 31. Dezember 2014 gelten.

Zum Gesetzentwurf allgemein:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Länder frühzeitig und umfassend zu beteiligen und regelmäßig zu berichten.

(entfällt bei Annahme von Ziffer 15 oder 38)

40. Zur Anschubfinanzierung

(bei Annahme entfällt Ziffer 41 entfällt bei Annahme von Ziffer 15)

Die Begründung des Gesetzentwurfs sieht vor, dass im Falle einer Beteiligung der Länder an der GmbH von den Ländern anteilig auch die Anschubfinanzierung übernommen wird (vgl. zum Beispiel Begründung - A. Allgemeiner Teil - Teil IV. Kosten und Preiswirkungen).

Auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 muss jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Akkreditierungsstelle errichten. Der Bund nimmt diese Aufgabe mit dem vorliegendem Gesetzesentwurf als nationale Aufgabe wahr. Aus dieser Aufgabenzuständigkeit des Bundes für die nationale Akkreditierungsstelle folgt seine Finanzierungszuständigkeit.

Die Aufgabe der Notifizierung verbleibt weiterhin bei den Ländern, welche die erforderliche Sachkompetenz und Ausrüstung dafür vorhalten müssen. Dies führt bereits jetzt zu einer hohen Belastung der Länderhaushalte. Eine darüber hinausgehende Belastung der Länderhaushalte ist nicht zumutbar.

Der Bundesrat lehnt eine Beteiligung der Länder an der Anschubfinanzierung ab. Die Anschubfinanzierung ist vollständig und dauerhaft durch den Bund zu tragen.