Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)

Punkt 31 der 859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 24 beschließen:

Zu § 8 Absatz 1 Satz 1

In § 8 Absatz 1 Satz 1 ist das Wort "nicht" zu streichen.

Begründung

Im gesetzlich geregelten Bereich der Akkreditierung sind Bund und Länder gleichberechtigt beteiligt. Dieser Struktur trägt die Beleihung einer gemeinschaftlich getragenen Einrichtung Rechnung. Wegen der Betroffenheit der Länder bedarf die Rechtsverordnung, mit der eine Beleihung vorgenommen wird, der Zustimmung des Bundesrates.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Antrag setzt eine Minderheit bei Ziffer 15 der Ausschussempfehlungen voraus und ersetzt Ziffer 24; er stellt sicher, dass bei Realisierung des Beleihungsmodells die Mitwirkung der Länder durch die Zustimmungsbedürftigkeit der entsprechenden Verordnung gewährleistet ist. Gleichzeitig behält er das Konzept des Regierungsentwurfs bei, nach dem sowohl das Beleihungsmodell als auch das Behördenmodell als Optionen erhalten bleiben.