Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/.../EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
(CRD IV-Umsetzungsgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. und 17. Mai 2013 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b FMStG)

Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass in die Regelung des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b FMStFG alle Abwicklungsanstalten einbezogen werden und keine alleinige Ausnahme für die Abwicklungsanstalten geschaffen wird, für die der Finanzmarktstabilisierungsfonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist.

Begründung:

Gegenstand des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b FMStFG sind nur Abwicklungsanstalten, bei denen der Finanzmarktstabilisierungsfonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist. Daneben gibt es auch andere öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften, die Verlustausgleichsverpflichtete von Abwicklungsanstalten sind. Aus diesem Grunde ist es notwendig, auch andere Abwicklungsanstalten, bei denen öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften eine Verlustausgleichspflicht tragen, einzubeziehen.

Anders als in der ursprünglichen Entwurfsfassung des Artikels 111 Nummer 4 CRR-E ist den zuständigen Behörden des betreffenden Hoheitsgebiets ein Ermessen für Ausnahmefälle für das bonitätsbezogene Risikogewicht (Null-Risikogewichtung) von Abwicklungsanstalten zugestanden worden.

Ohne eine Einbeziehung anderer Abwicklungsanstalten sehen sich die nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden möglicherweise zukünftig - entgegen der bisherigen Praxis - nicht mehr in der Lage, den anderen Abwicklungsanstalten die Null-Risikogewichtung zuzuerkennen, weil dem eine Spezialregelung durch den deutschen Gesetzgeber entgegensteht, die nur für Abwicklungsanstalten gilt, bei denen der Bund alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist.

Ein Wegfall der Null-Risikogewichtung bei anderen Abwicklungsanstalten könnte durch die deutlich erhöhten Refinanzierungskosten zu erheblichen finanziellen Auswirkungen bei allen öffentlichrechtlichen Verlustausgleichsverpflichteten führen.

Daher sollte die Änderungsvorschrift insoweit geändert werden, dass eine entsprechende Regelung bei Verlustausgleichsverpflichtungen öffentlichrechtlicher Gebietskörperschaften auch für andere Abwicklungsanstalten gilt und nicht nur für die Abwicklungsanstalten, für die der Finanzmarktstabilisierungsfonds die alleinige Verlustausgleichspflicht trägt.